[1] Im Falle von betrieblichen Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einhergehen, werden die betroffenen Arbeitnehmenden in der Praxis im Rahmen eines besonderen Beschäftigungsverhältnisses in eine betriebsorganisatorische eigenständige Einheit oder regelmäßig in eine separate Gesellschaft ("Transfer-Gesellschaft") überführt. Diese Arbeitnehmenden haben zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III. In diesem Zusammenhang können auch Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die der Eingliederung der Arbeitnehmenden in den Arbeitsmarkt dienen, in Betracht kommen.

[2] Grundlage von Regelungen zum Transfer von Arbeitnehmenden in andere Beschäftigungsverhältnisse mit positiven Beschäftigungseffekten ist der Sozialplan. Dessen Ziel muss es sein, den vom Wegfall des Arbeitsplatzes betroffenen Arbeitnehmenden nicht ausschließlich durch finanzielle Abfindungen einen Nachteilsausgleich zu verschaffen, sondern ihnen vorrangig durch Vermittlungs- und Qualifizierungsangebote den Übergang in eine andere Beschäftigung zu erleichtern (Transfersozialplan).

2.1.1.1.2.7.1 Anspruchsvoraussetzungen

[1] Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmende Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen, wenn

  • und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
  • die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmenden fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 BVerfG, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und
  • der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

[2] Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmende,

  • wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld eintritt und
  • solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 2 SGB III).

2.1.1.1.2.7.2 Zahlung des Transferkurzarbeitergeldes

[1] Soweit Arbeitnehmende in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit des Betriebes/Transfergesellschaft einmünden, wird ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Transferkurzarbeitergeld gewährt.

[2] Die Förderungsdauer beträgt maximal zwölf Monate – eine Verlängerungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.

2.1.1.1.2.7.3 Höhe und Berechnung des Transferkurzarbeitergeldes

Die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften über die Höhe (§ 105 SGB III) und die Bemessungsgrundlage (§ 106 SGB III "Nettoentgeltdifferenz") finden Anwendung (§ 111 Abs. 9 SGB III). Es wird daher auf die Aussagen in Abschnitt 2.1.1.1.2.5.1 "Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergeldes (§§ 105 und 106 SGB III)" verwiesen.

2.1.1.1.2.7.4 (Fort-)Zahlung des Transferkurzarbeitergeldes bei Arbeitsunfähigkeit

Nach § 111 Abs. 4 Satz 2 SGB III wird durch den entsprechenden Verweis auf die Vorschrift des § 98 Abs. 2 bis 4 SGB III das Transferkurzarbeitergeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht. Nach Ablauf des Fortzahlungsanspruchs wird den Beziehenden von Transferkurzarbeitergeld regelmäßig Krankengeld gezahlt.

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