[1] Die gesetzlich versicherten Beziehenden

  • einer Hinterbliebenenrente,
  • einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  • einer Rente für Bergleute oder einer Knappschaftsausgleichsleistung (vgl. § 50 Abs. 2 SGB V),
  • einer Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte sowie
  • einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung

haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihnen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit entgeht (siehe auch 3.2.2.2 "[korr.] Rentner/Rentnerinnen und Versorgungsbeziehende").

[2] Durch die Bewilligung von Renten kann der Anspruch auf Krankengeld trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen oder gekürzt sein (siehe 7 "Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes").

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