[1] Das Krankengeld beträgt 70 % des aus dem Arbeitseinkommen ermittelten Regelentgelts. Basis für die Höhe des Regelentgelts ist der kalendertägliche Betrag des Arbeitseinkommens, welches für die Beitragsbemessung herangezogen worden ist.
[2] Eine Besonderheit besteht jedoch dann, wenn das tatsächliche Arbeitseinkommen die Mindestbemessungsgrenze unterschreitet. In diesen Fällen kann das Krankengeld nicht [korr.] von der Mindestbemessungsgrenze berechnet werden, weil das Krankengeld als Entgeltersatzleistung nur den tatsächlichen Ausfall ersetzen darf. Das Krankengeld wird demnach aus dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen berechnet, auch wenn tatsächlich für ein höheres Einkommen Beiträge abgeführt worden sind. Gleiches gilt auch, wenn der Höchstbeitrag nur wegen fehlender Einkommensnachweise festgelegt wurde. In diesem Fall gilt die Vermutung als widerlegt, dass die Beitragseinstufung die tatsächlichen Verhältnisse ordnungsgemäß widerspiegelt. Auch hier ist das tatsächliche Arbeitseinkommen zu ermitteln (BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 1 KR 11/06 R).
[3] Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz wurden Neuregelungen bei der Verbeitragung der Arbeitseinkommen eingeführt. Eine Veränderung der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens hätte daher grundsätzlich auch Auswirkungen auf die Höhe des Krankengeldes.
[4] Bisher wurde die Höhe der Beiträge anhand des bisherigen Steuerbescheides für die Zukunft festgelegt. Auf Basis der folgenden Steuerbescheide wurde der Beitrag jeweils mit Wirkung für die Zukunft angepasst. Mit dem "Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz" wird nunmehr festgelegt, dass zukünftig die Höhe des der Beitragspflicht [korr.] unterliegenden Arbeitseinkommens nur noch vorläufig festgesetzt und auf Basis des Steuerbescheides für dieses Kalenderjahr nachträglich korrigiert wird.
[5] Die gesetzliche Neuregelung im "Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz" führt zwar nachträglich zu einer beitragsrechtlichen Korrektur, jedoch nicht zu einer Anpassung des Krankengeldes (siehe auch Gesetzesbegründung zu § 240 SGB V, BT-Drucks. 18/11205). Hintergrund ist, dass gesetzlich für die Berechnung des Krankengeldes nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag gilt, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Damit ist das Regelentgelt, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Krankengeldberechnung maßgeblich war, unabhängig von Beitragsnachberechnungen nach dem neuen § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V endgültig festzustellen. Durch die gesetzliche Formulierung "war" wird sichergestellt, dass sowohl eine Erhöhung des Krankengeldes wegen des Nachweises eines höheren Einkommens, wie auch eine Reduktion des Krankengeldes, im Vergleich zur ursprünglichen Feststellung, weiter ausgeschlossen bleiben.
[6] Dabei wird berücksichtigt, dass Versicherte typischerweise zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf das Krankengeld angewiesen sind und die Bewilligung zeitnah zum Ausfall des zu ersetzenden Einkommens erfolgen muss. Dem wird Rechnung getragen, wenn als Regelentgelt auf die zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage und damit auf diejenigen Verhältnisse im aktuellen Versicherungsverhältnis abgestellt wird, die anhand einfach festzustellender Tatsachen rasch und verwaltungspraktikabel ermittelt werden können. Dies trägt der Funktion des Krankengeldes Rechnung, den Entgeltersatz bei vorübergehendem Verlust der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen.
Beispiel 109 – Bestimmung des maßgebenden Regelentgelts [2024 aktualisiert]
1/12 des jährlichen Arbeitseinkommens |
900,00 EUR |
Mindestbetrag für Beitragsberechnung (2024) |
1.178,33 EUR (kalendertäglich 339,28 EUR) |
Ergebnis: |
Regelentgelt (900,00 EUR : 30 Tage) |
30,00 EUR |
Grundlage für die Berechnung des Regelentgelts ist das tatsächliche monatliche Arbeitseinkommen. Die Höhe des Mindestbetrages für die Beitragsberechnung ist unerheblich. |
Beispiel 110 – Maßgebendes Regelentgelt bei nachträglicher Beitragsfestsetzung [2024 aktualisiert]
Fortsetzung Beispiel 109 – Bestimmung des maßgebenden Regelentgelts |
Mit Schreiben vom 31.5.2024 wird der Steuerbescheid für das Jahr 2022 zur endgültigen Festsetzung des Beitrages eingereicht. |
1/12 des tatsächlichen jährlichen Arbeitseinkommens |
1.000,00 EUR |
Ergebnis: |
Vorheriges Regelentgelt (900,00 EUR : 30 Tage) |
30,00 EUR |
Grundlage für die Berechnung des Regelentgelts bleibt unverändert das beitragspflichtige Arbeitseinkommen, welches vor Beginn der AU maßgebend war. Evtl. Erhöhungen oder Verringerungen des Arbeitseinkommens haben keine Auswirkung auf die Höhe des Krankengeldes. |
Beispiel 111 – Regelentgelt bei fehlendem Arbeitseinkommen [2024 aktualisiert]
1/12 des jährlichen Arbeitseinkommens |
0,00 EUR |
Mindestbetrag für Beitragsberechnung (2024) |
1.178,33 EUR (kalendertäglich 39,28 EUR) |
Ergebnis: |
|
Regelentgelt |
0,00 EUR |
Aufgrund des fehlenden Arbeitseinkommens, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. |
Beis...