[1] Wenn Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus Arbeitseinkommen zu ermitteln ist, beträgt das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung nach § 223 Abs. 3 SGB V unterliegt (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
[2] Dabei ist von dem Begriff "Arbeitseinkommen" i.S.d. § 15 SGB IV auszugehen, wonach Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit ist. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
[3] Versicherte haben jedoch den tatsächlichen Ausfall an Arbeitseinkommen gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen. Dies kann z.B. durch Vorlage eines [korr.] Einkommensteuerbescheids oder einer betriebswirtschaftlichen Auswertung erfolgen. Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit während der Erkrankung des Kindes weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte die Erklärung des Versicherten als ausreichend angesehen werden.
[4] Bei der Berechnung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes ist der kalendertägliche Betrag anzusetzen, der zuletzt vor Beginn der Erkrankung des Kindes oder der aus medizinischen Gründen notwendigen stationären Mitaufnahme für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 SGB V liegt, auf das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen abzustellen ist (BSG, Urteil vom 30.3.2004, B 1 KR 31/02 und B 1 KR 32/02 R sowie vom 7.12.2004, B 1 KR 17/04 R). Ergibt sich ein Negativeinkommen, scheitert der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes am Fehlen eines erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens (BSG, Urteil vom 12.3.2013, B 1 KR 4/12 R).
[5] Einnahmen, die nicht Arbeitseinkommen sind (z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte, Renten, Gründungszuschuss für Existenzgründer), werden bei der Ermittlung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nicht berücksichtigt.
[6] [korr.] Haben die Versicherten neben dem Arbeitseinkommen weitere nach § 240 SGB V grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegende Einnahmen und übersteigen die Einnahmen insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze, ist für die Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes – ungeachtet der Höhe der anderen Einnahmen – das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 7 SGB V heranzuziehen.
[7] Wird neben Arbeitseinkommen auch Arbeitsentgelt bezogen, sind für die Ermittlung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes aus dem Arbeitsentgelt die Aussagen des Abschnitts 7.2 "Berechnung aus dem Arbeitsentgelt".
Beispiel 23 – Berechnung Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus Arbeitseinkommen [redaktionell bearbeitet und 2024 aktualisiert]
Erkrankung des Kindes für 3 Arbeitstage im April. Der Versicherte weist einen Ausfall von Arbeitseinkommen gegenüber seiner Krankenkasse nach. |
1/12 des jährlichen Arbeitseinkommens |
960,00 EUR |
Mindestbetrag für Beitragsberechnung (2024) |
1.178,33 EUR (kalendertäglich 59,28 EUR) |
Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes: |
960,00 EUR x 70 % 30 Tage |
= |
22,40 EUR |
Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes ist das monatliche Arbeitseinkommen. Die Höhe des Mindestbetrages für die Beitragsberechnung ist unerheblich. |
Beispiel 24 – Berechnung Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei fehlendem Arbeitseinkommen [redaktionell bearbeitet und 2024 aktualisiert]
Gleiche Ausgangslage wie im vorherigen Beispiel. |
1/12 des jährlichen Arbeitseinkommens |
0,00 EUR |
Mindestbetrag für Beitragsberechnung (2024) |
1.178,33 EUR (kalendertäglich 59,28 EUR) |
Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes: |
0,00 EUR x 70 % 30 Tage |
= |
0,00 EUR |
Aufgrund des fehlenden Arbeitseinkommens kommt es zu keiner Auszahlung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. |
Beispiel 25 – Berechnung Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus Arbeitseinkommen und Einnahmen, die kein Arbeitseinkommen sind [redaktionell bearbeitet]
Gleiche Ausgangslage wie im vorherigen Beispiel. |
1/12 des jährlichen Arbeitseinkommens |
2.400 EUR |
Monatliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung |
600 EUR |
Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes: |
2.400 EUR x 70 % 30 Tage |
= |
56 EUR |
Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes ist das monatliche Arbeitseinkommen. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden nicht berücksichtigt. |
[8] Mit dem "Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz" wurden Neuregelungen bei der Verbeitragung der Arbeitseinkommen eingeführt. So wird [korr.] seit 1.1.2018 die Höhe des der Beitragspflicht unterliegenden Arbeitseinkommens nur noch vorläufig...