Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem 30. September 2005 erstmalig eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 2 die bisherigen Regelungen des MTArb/MTArb-O mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage im Regelfall nach dem TVöD richtet. Da für die Bestimmung der Höherwertigkeit von Tätigkeiten im Rahmen von TVöD und TVÜ-Bund seit dem 1. Oktober 2005 die Entgeltgruppen maßgeblich sind (vgl. bereits oben unter Ziffer 2.5 der Vorbemerkungen), ist auch die Höherwertigkeit einer Tätigkeit anhand der Anlage 4 TVÜ-Bund zu bestimmen.
Der Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage richtet sich deshalb zunächst weiterhin nach § 9 Abs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. nach § 2 Abs. 4 TVLohngrV, so dass bereits nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen vom ersten Tag der Übertragung an die Zulage zusteht. Die Höhe der persönlichen Zulage richtet sich nach § 14; sie beträgt wie für im Bereich des TVöD neu eingestellte Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts (§ 14 Abs. 3 Satz 1); für in die Entgeltgruppe 9 übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppe 9 bemisst sie sich nach § 14 Abs. 3 Satz 2. Die Berechnung erfolgt entsprechend der allgemeinen Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 auf kalendertäglicher Basis (vgl. Ausführungen oben in Ziffer 2.1).
Beispiel:
Einem aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O in die Entgeltgruppe 5 Stufe 4 übergeleiteten Beschäftigten werden am 1. November 2005 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen sind. Bereits nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen hat der Beschäftigte für die Dauer der Übertragung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage ab dem 1. November 2005 in Höhe von 4,5 v.H. seines Tabellenentgelts (2.065 EUR). Die persönliche Zulage beträgt somit 92,93 EUR monatlich.
Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen oder Lehrgesellen besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung abweichend von § 14 Abs. 3 anstelle der Zulage nach § 14 für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines Tabellenentgelts (§ 17 Abs. 9 Satz 3 TVÜ-Bund).
Beispiel 2:
Bespiel wie oben, zusätzlich sind Vorhandwerkertätigkeiten auszuüben. Nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen hat der Beschäftigte für die Dauer der Übertragung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage ab dem 1. November 2005 in Höhe von 10 v.H. seines Tabellenentgelts (2.065 EUR), somit 206,50 EUR monatlich.
Bei in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppen 2 bis 8 übergeleiteten Beschäftigten beträgt die Höhe der persönlichen Zulage 4,5 v.H. ihres Vergleichsentgelts. Bei in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppe 9 übergeleiteten Beschäftigten bemisst sich die Höhe der persönlichen Zulage dagegen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte; ggf. kommt also auch der Garantiebetrag von 50 EUR (Tarifgebiet West) bzw. 46,25 EUR (Tarifgebiet Ost) zum Tragen. Rückt die/der Beschäftigte gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund in die nächsthöhere reguläre Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe auf, ist die persönliche Zulage auf der Grundlage des höheren Tabellenentgelts neu zu berechnen.
Wird Beschäftigten der Entgeltgeltgruppen 2 bis 8 mit einer individuellen Endstufe vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, so erhalten sie eine Zulage in Höhe von 4,5 v.H. ihres individuellen Entgelts. Aus dem MTArb/MTArb-O in eine individuelle Endstufe der Entgeltgruppe 9 übergeleitete Beschäftigte erhalten dagegen mindestens den Betrag, der in der höheren Entgeltgruppe ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht.