Wird aus dem MTArb / MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem 31. Oktober 2006 erstmalig eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 2 TV-L die bisherigen Regelungen des MTArb / MTArb-O mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage im Regelfall nach dem TV-L richtet. Da für die Bestimmung der Höherwertigkeit von Tätigkeiten im Rahmen von TV-L und TVÜ-Länder ab dem 1. November 2006 die Entgeltgruppen maßgeblich sind (vgl. Nr. 18.3), ist auch die Höherwertigkeit einer Tätigkeit anhand der Anlage 4 TVÜ-Länder zu bestimmen.
Der Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage richtet sich deshalb zunächst weiterhin nach § 9 Abs. 2 MTArb / MTArb-O bzw. nach § 2 Abs. 6 TV Lohngruppen TdL, ggf. in Verbindung mit § 1 TV Lohngruppen-O-TdL. Daher steht die Zulage bereits nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen vom ersten Tag der Übertragung an zu. Die Höhe der persönlichen Zulage richtet sich nach § 14 TV-L; sie beträgt wie für im Bereich des TV-L neu eingestellte Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L); für in die Entgeltgruppe 9 übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppe 9 bemisst sie sich nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L. Die Berechnung erfolgt entsprechend der allgemeinen Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 TV-L auf kalendertäglicher Basis.
Beispiel 1:
Einem aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O in die Entgeltgruppe 5 Stufe 4 übergeleiteten Beschäftigten werden am 1. Dezember 2006 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen sind. Bereits nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen hat der Beschäftigte für die Dauer der Übertragung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage ab dem 1. Dezember 2006 in Höhe von 4,5 v.H. seines Tabellenentgelts (2.065 EUR im Tarifgebiet West). Die persönliche Zulage beträgt somit 92,93 EUR monatlich.
Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beginnt und endet jeweils an einem Arbeitstag. Soweit betriebsüblich bzw. dienstplanmäßig an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet wird, werden daher die vor Beginn und nach Ende der Übertragung liegenden arbeitsfreien Tage nicht berücksichtigt.
Wird bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zusätzlich eine Tätigkeit ausgeübt, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung abweichend von § 14 Abs. 3 TV-L anstelle der Zulage nach § 14 TV-L für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines Tabellenentgelts (§ 17 Abs. 9 Satz 2 TVÜ).
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, zusätzlich sind Vorarbeitertätigkeiten auszuüben. Nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen hat der Beschäftigte für die Dauer der Übertragung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage ab dem 1. Dezember 2006 in Höhe von 10 v.H. seines Tabellenentgelts (2.065 EUR im Tarifgebiet West), somit 206,50 EUR monatlich.
Bei Beschäftigten, die in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppen 2 bis 8 übergeleitet sind, beträgt die persönlichen Zulage 4,5 v.H. ihres Vergleichsentgelts. Bei in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppe 9 übergeleiteten Beschäftigten bemisst sich die Höhe der persönlichen Zulage dagegen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV-L ergeben hätte; ggf. kommt also auch der Garantiebetrag von 50 EUR (Tarifgebiet West) bzw. 46,25 EUR (Tarifgebiet Ost) zum Tragen. Rückt die/der Beschäftigte gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 TVÜ in die nächsthöhere reguläre Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe auf, ist die persönliche Zulage auf der Grundlage des höheren Tabellenentgelts neu zu berechnen.
Wird Beschäftigten der Entgeltgeltgruppen 2 bis 8 mit einer individuellen Endstufe vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, so erhalten sie eine Zulage in Höhe von 4,5 v.H. ihres individuellen Entgelts. Aus dem MTArb / MTArb-O in eine individuelle Endstufe der Entgeltgruppe 9 übergeleitete Beschäftigte erhalten dagegen mindestens den Betrag, der in der höheren Entgeltgruppe ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht.