Ein Beschäftigter ist am 1. Juli 2010 mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT eingestellt worden (Angestellter im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert). Dieses Tätigkeitsmerkmal war der Entgeltgruppe 6 zugeordnet (§ 17 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung). Am 1. Januar 2014 wird er gemäß den Regelungen des 5. Abschnitts TVÜ-Bund in den TV EntgO Bund übergeleitet. Am 1. April 2014 wird ihm in Ausübung des Direktionsrechts von seinem Arbeitgeber eine andere Tätigkeit der Entgeltgruppe 6 übertragen (Umsetzung). Am 15. Mai 2014 stellt er einen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7 nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund.
Für den in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten gilt zunächst der Grundsatz, dass für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit die Entgeltgruppe 6 bestandsgeschützt ist (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund). Am 1. April 2014 wird mit der neu auszuübenden anderen Tätigkeit derselben Entgeltgruppe 6 ein neuer Eingruppierungsvorgang erforderlich, gleichzeitig entfällt der Bestandsschutz. Die Umsetzung ist zunächst vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, weil zu dem Zeitpunkt sowohl die bestandgeschützte als auch die neue Tätigkeit der Entgeltgruppe 6 zugeordnet ist.
Ab 15. Mai 2014 gilt Folgendes: Da für einen Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund auf die Verhältnisse am 1. Januar 2014 abzustellen ist (siehe nachfolgende Ziffer 1.4.1), steht der Antragstellung des Beschäftigten seine vorherige Umsetzung nicht entgegen. Weil die auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten nach dem neuen Eingruppierungsrecht der Entgeltgruppe 7 zugeordnet ist (Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 des Teils I der Entgeltordnung), und weil er den Antrag fristgerecht gestellt hat, ist er rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 sodann in der höheren Entgeltgruppe 7 eingruppiert. Dadurch bezieht sich aber auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf Umsetzung des Beschäftigten auf Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7. Die Maßnahme am 1. April 2014 mit Übertragung einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 6 ist daher nachträglich nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt. Der Beschäftigte hat vielmehr grundsätzlich einen Anspruch auf Übertragung einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 7. Wenn dem Beschäftigten gleichwohl Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 übertragen werden sollen und der Beschäftigte einer entsprechenden Änderung seines Arbeitsvertrags nicht zustimmt, ist eine Änderungskündigung erforderlich.