In der Entgeltordnung sind vielfach – im Vergleich zum früheren Recht – höhere Eingruppierungen vereinbart worden. Nachfolgend werden allgemeine, nicht berufsgruppenspezifische Bereiche mit höheren Eingruppierungen aufgelistet, welche sich über die gesamte Entgeltordnung erstrecken. Eine Auflistung der berufsgruppenspezifischen höheren Eingruppierungen aus Teil III der Entgeltordnung wird in einem gesonderten Rundschreiben folgen. In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte müssen die Höhergruppierung beantragen (§ 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, siehe Teil E Ziffer 1.4).
1.3.1 Berücksichtigung von bis zu sechsjährigen Aufstiegen nach dem BAT in den Entgeltgruppen 2 bis 8
Mit der Einführung des TVöD sind die früheren Aufstiege der Angestellten und der Arbeiter als Instrument der Höhergruppierung ohne Tätigkeitswechsel weggefallen. In der Entgeltordnung haben sich Bund und Gewerkschaften darauf verständigt, dass die Beschäftigten mit "Angestelltentätigkeiten" der Entgeltgruppen 2 bis 8 mit bis zu sechsjährigem Aufstieg (nach früherem Recht) nunmehr bereits von Beginn der Übertragung der Tätigkeit an einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet sind, und zwar ohne mehrjährige Wartezeit. Die neuen Zuordnungen wirken sich wie folgt aus:
Anlage 4 TVÜ-Bund |
Aufstiege |
EG nach TV EntgO Bund |
EG 8 |
bis zu sechsjährige Aufstiege |
EG 9a* |
längere Aufstiege |
EG 8 |
EG 6 |
bis zu vierjährige Aufstiege |
EG 7* oder EG 8* |
fünf- und sechsjährige Aufstiege |
EG 7* |
längere Aufstiege |
EG 6 |
EG 5 |
bis zu sechsjährige Aufstiege |
EG 6* |
EG 3 |
längere Aufstiege |
EG 5 |
bis zu sechsjährige Aufstiege und Tätigkeit erfordert eine mindestens dreijährige Berufsausbildung |
EG 5* |
übrige bis zu sechsjährige Aufstiege |
EG 4* |
längere Aufstiege |
EG 3 |
EG 2 |
bis zu sechsjährige Aufstiege aus VergGr. IXb |
EG 3* |
* Höhere Eingruppierungen im Vergleich zur Anlage 4 TVÜ-Bund
Begünstigt von diesen Verbesserungen sind Beschäftigte mit früheren Angestelltentätigkeiten, die vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013 eingruppiert und gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 zugeordnet worden sind, also
- Neueinstellungen sowie
- in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die aufgrund eines Tätigkeitswechsels neu eingruppiert worden sind.
Eine Höhergruppierung setzt in jedem Fall einen Antrag voraus (§ 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, siehe Teil E Ziffer 1.4).
Dieses Schema bildete dabei lediglich die Grundlage für die neuen Zuordnungen der Entgeltgruppen. Das Zuordnungsschema ist von den Tarifvertragsparteien für jedes Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung entsprechend übertragen worden. Es wird daher hier lediglich als Hintergrundinformation wiedergegeben; für konkrete Eingruppierungsvorgänge ab dem 1. Januar 2014 ist es nicht heranzuziehen.
Im Übrigen haben Aufstiege nach dem früheren Arbeiter- oder Angestelltenrecht für Eingruppierungen nach dem TV EntgO Bund keinerlei Bedeutung mehr. Für die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe kommt es grundsätzlich auf die Übertragung der Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe an und nicht mehr auf den Ablauf von Zeiten der Bewährung oder der Tätigkeit. Die Tarifvertragsparteien haben in nur wenigen Tätigkeitsmerkmalen die Eingruppierung vom Ablauf von Zeiten der Tätigkeit oder (praktischer) Erfahrung abhängig gemacht, so z. B. in Entgeltgruppe 7 des Teils III Abschnitt 11 (Systemtechnikerinnen und -techniker in der Fernmeldetechnik), in Entgeltgruppe 10 und 11 des Unterabschnitts 16.2 (Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung) oder in Entgeltgruppe 12 und 13 des Abschnitts 25 (Ingenieurinnen und Ingenieure).
1.3.2 Entgeltgruppen 4 und 7
Anders als im früheren Übergangsrecht zur Eingruppierung sind in der Entgeltordnung den Entgeltgruppen 4 und 7 nicht nur frühere Arbeitertätigkeiten zugeordnet, sondern nunmehr auch frühere Angestelltentätigkeiten. Dadurch werden die mit diesen beiden Entgeltgruppen eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten intensiver als bisher genutzt, und es kann zu höheren Eingruppierungen kommen.
1.3.3 Entgeltgruppe 14 für Beschäftigte mit früheren Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IIa mit fünf- oder sechsjährigem Aufstieg nach Ib
Nach der Entgeltordnung sind Beschäftigte mit Tätigkeiten, die nach dem Übergangsrecht des § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Entgeltgruppe 13 zugeordnet waren (Vergütungsgruppe IIa mit fünf- oder sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib) und eine persönliche Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zur Entgeltgruppe 14 erhalten haben, nunmehr der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. Vorhandene Beschäftigte werden automatisch stufengleich in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet, ein Antrag ist nicht erforderlich (§ 27 Abs. 1 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.5.1). Die in der Entgeltgruppe 13 zurückgelegte Stufenlaufzeit bleibt in der höheren Entgeltgruppe erhalten.
1.3.4 Entgeltgruppe 5 für Beschäftigte mit dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit
Mit der Entgeltordnung soll die dreijährige Berufsausbildung als Voraussetzung in der Person für die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 5 als Basiseingruppierung des vergleichbaren mittleren Dienstes gestärkt werden. Deshalb sind Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII mit bis zu sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII, die nach dem Übergangsrecht der Anlage 4 TVÜ-Bund der Entgeltgruppe 3 z...