1.3.1 Zeiten einer Tätigkeit oder Berufsausübung (§ 25 Abs. 2 TVÜ-Bund)

Nach § 25 Abs. 2 TVÜ-Bund gilt Folgendes: Hängt die Eingruppierung nach § 12 (Bund) und § 13 (Bund) TVöD in Verbindung mit dem TV EntgO Bund von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2014 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 12 (Bund) TVöD und § 13 (Bund) TVöD sowie der TV EntgO Bund bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten. In der Entgeltordnung sind nur sehr wenige Tätigkeitsmerkmale vereinbart worden, bei denen die Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung abhängt, z. B. in Teil III Abschnitt 11 Entgeltgruppe 7 (Systemtechniker in der Fernmeldetechnik) oder Teil III Unterabschnitt 16.2 Entgeltgruppe 12 (Fremdsprachliche Rundfunkauswerter). Diese Regelung ist für den Bund daher von geringer Relevanz.

1.3.2 Techniker-, Meister- und Programmiererzulage (§ 25 Abs. 3 TVÜ-Bund)

In § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund wird eine neue Besitzstandszulage für die Beschäftigten geregelt, denen am 31. Dezember 2013 eine Besitzstandszulage anstelle der früheren Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage zugestanden hat. Die neue Besitzstandszulage löst die beiden bisherigen Besitzstandszulagen nach dem Übergangsrecht des TVÜ-Bund ab; die entsprechenden Regelungen in § 17 Abs. 6 TVÜ-Bund sowie in der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund sind zum 31. Dezember 2013 aufgehoben worden (siehe nachfolgende Ziffern 2.1 und 2.6). Somit können ab dem 1. Januar 2014 keine Neuansprüche auf diese Zulagen mehr entstehen. In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2013 eine Besitzstandszulage anstelle der früheren Techniker- oder Meister- oder Programmiererzulage zugestanden hat, erhalten somit ab dem 1. Januar 2014 eine neue Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Besitzstandszulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird. Die Zulage ist wie auch schon nach früherem Recht statisch.

Sind in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund erhalten, auf ihren Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund höhergruppiert worden, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2014, und zwar vollständig (§ 26 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund). Bei Höhergruppierungen auf Antrag sind in diesen Fällen Besonderheiten bei der Stufenzuordnung zu beachten (§ 26 Abs. 4 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund); siehe nachfolgende Ziffern 1.4.3.3 und 1.4.3.4.

1.3.3 Auffangklausel (§ 25 Abs. 4 TVÜ-Bund)

In § 25 Abs. 4 TVÜ-Bund ist eine allgemeine Besitzstandregelung als Auffangklausel vereinbart worden: Waren an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft und sind diese in dem TV EntgO Bund in geringerer Höhe vereinbart worden oder weggefallen, wird die hieraus am 1. Januar 2014 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als dynamische Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Diese Auffangregelung zum neuen Eingruppierungsrecht dürfte sich auf Ausnahmefälle beschränken.

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