Im TV EntgO Bund ist für alle Entgeltgruppen der Entgelttabelle seit dem 1. März 2016 die Stufe 6 als reguläre Endstufe vereinbart worden. Bis zum 29. Februar 2016 war die Stufe 5 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 und Stufe 5 in Entgeltgruppen 9a bis 15 die reguläre Endstufe. Für Pflegekräfte waren bis zur Vereinbarung einer P-Tabelle mit Wirkung vom 1. März 2018 Besonderheiten bei den Stufen zu beachten. Die Beschränkung auf die Endstufe 5 (statt der regulären Endstufe 6) im Übergangsrecht nach der Anlage 4 TVÜ-Bund für bestimmte Tätigkeiten, die den Entgeltgruppen 2 oder 3 zugeordnet waren, ist entfallen. Begünstigt von diesen Verbesserungen sind Beschäftigte, die vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013 entweder mit früheren Angestelltentätigkeiten eingruppiert und gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der Fassung bis zum 31. Dezember 2013

  • der Entgeltgruppe 3 oder
  • der Entgeltgruppe 2 mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe X mit Aufstieg nach IXb

zugeordnet worden sind, oder mit früheren Arbeitertätigkeiten eingruppiert und gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der Fassung bis zum 31. Dezember 2013

  • der Entgeltgruppe 3 mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a und 3 oder
  • der Entgeltgruppe 2

zugeordnet worden sind. Zur Zuordnung von in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten in die Endstufe 6 siehe § 27 Abs. 4 TVÜ-Bund; vgl. Teil E Ziffer 1.5.4.

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