Die bisherigen Regelungen einer früheren Endstufe 5 (keine Stufe 6) im früheren Übergangsrecht nach den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund für bestimmte Tätigkeiten, die den Entgeltgruppen 2 oder 3 zugeordnet waren, sind im TV EntgO Bund entfallen; siehe hierzu Teil D Ziffer 1.3.6. Zur Überleitung der vorhandenen Beschäftigten der Stufe 5 in die neue Endstufe 6 sind in § 27 Abs. 4 TVÜ-Bund folgende Regelungen zur Stufenzuordnung getroffen worden: Erfüllen Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 oder 3, für die sich nach dem TV EntgO Bund am 1. Januar 2014 erstmalig die Stufe 6 ergibt, bereits zum Zeitpunkt der Überleitung die erforderliche fünfjährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 6, sind sie bereits am 1. Januar 2014 der Endstufe 6 zugeordnet. Ist am 1. Januar 2014 die erforderliche fünfjährige Stufenlaufzeit noch nicht erfüllt, erreichen Beschäftigte die Stufe 6 zu dem individuellen Zeitpunkt, zu dem die erforderliche Stufenlaufzeit erfüllt ist.
Allerdings ist in jedem Fall ein Antrag auf Höherstufung in die Stufe 6 erforderlich, sie erfolgt also nicht durch die Dienststellen. Dieser Antrag unterliegt keinen besonderen Fristen und wirkt auch nicht wie in § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund immer auf den 1. Januar 2014 zurück. Es gilt die Ausschlussfrist des § 37 TVöD. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich jedoch damit einverstanden, dass der Antrag auch dann auf den 1. Januar 2014 zurückwirkt, wenn die Voraussetzungen auf Höherstufung in die Stufe 6 am 1. Januar 2014 erfüllt sind und der Antrag bis spätestens 30. Juni 2015 gestellt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der individuelle Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen zum Erreichen der Stufe 6 erfüllt sind, zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2014 liegt. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 und 3, die zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV EntgO Bund den Stufen 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet sind, erfolgt die Höherstufung in die Stufe 6 ohne Antrag, wenn die erforderliche Stufenlaufzeit erfüllt ist. Im Rahmen der Prüfung des Antrags ist die Eingruppierung nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung festzustellen.
Beispiel 1
Ein Beschäftigter mit einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IXb ist am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet und der Entgeltgruppe 2 (ohne Stufe 6) zugeordnet worden (§ 17 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung). Am 1. Oktober 2007 wurde er aus seiner individuellen Zwischenstufe der regulären Stufe 5 zugeordnet, seine Stufenlaufzeit in der Stufe 5 beträgt daher zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV EntgO Bund 6 Jahre und 3 Monate. Im März 2014 stellt er einen Antrag auf Höherstufung in die Stufe 6.
Auf seinen Antrag hin hat die Dienststelle zu prüfen, ob der Beschäftigte die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Stufe 6 erfüllt. Das bisherige Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 des Teil I der Anlage 1a zum BAT ist in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 2 des Teils I der Entgeltordnung aufgegangen, für das keine Stufenbeschränkung mehr vereinbart ist. Da er bereits zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV EntgO Bund die erforderliche fünfjährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 6 erfüllt, ist er am 1. Januar 2014 der höheren Stufe 6 zugeordnet. Sein Höherstufungsgewinn beträgt 132,74 EUR monatlich.
Beispiel 2
Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch beträgt die Stufenlaufzeit des Beschäftigten in der Stufe 5 zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV EntgO Bund nur 4 Jahre. Die erforderliche fünfjährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 6 erfüllt er am 1. Januar 2015. Am 1. Oktober 2015 stellt er einen Antrag auf Höherstufung in die Stufe 6.
Auf seinen Antrag hin stellt die Dienststelle fest, dass der Beschäftigte die fünfjährige Stufenlaufzeit für die Zuordnung zur Stufe 6 am 1. Januar 2015 erfüllt hat. Weil er den Antrag neun Monate nach dem Zeitpunkt des Erfüllens der Voraussetzungen auf Höherstufung gestellt hat, ist für die Auszahlung des Entgelts die Ausschlussfrist des § 37 TVöD zu beachten. Der Antrag wirkt nicht wie bei einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund auf den 1. Januar 2014 zurück, so dass das Entgelt aus der höheren Stufe 5 erst rückwirkend ab dem 1. April 2015 gezahlt werden darf.