Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die nach dem Anhang zu § 16 (Bund) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung besondere Stufenregelungen gegolten haben – sog. "kleine Entgeltgruppe 9" mit besonderen Stufenlaufzeiten und Endstufe 4 –, werden nach § 27 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund in die neue Entgeltgruppe 9a übergeleitet; ein Antrag ist nicht erforderlich. Es obliegt den Dienststellen, diese Beschäftigten nach § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund in den TV EntgO Bund überzuleiten. Es wird angeraten, den Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen. Die Tabellenbeträge der neuen Entgeltgruppe 9a ergeben sich aus der Anlage 1 zu diesem Rundschreiben (Tabellen).
Die Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 9a erfolgt nach § 27 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund unter Beibehaltung der in der bisherigen Stufe bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9a, deren Betrag dem Betrag der bisherigen Stufe entspricht. Diese spezifische Regelung zur betragsmäßigen Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVöD ist dem Zuschnitt der Beträge der neuen Entgeltgruppe 9a geschuldet. Die Beträge der neuen Entgeltgruppe 9a sind in den Stufen 1 und 2 sowie 4 und 5 identisch mit den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Beträgen der Entgeltgruppe 9. Nur für die Stufe 3 ist in der neuen Entgeltgruppe 9a ein Betrag ausgewiesen, der keine Entsprechung in der Entgeltgruppe 9 hat. Das bedeutet, dass die am 31. Dezember 2013 geltenden Beträge der Entgeltgruppe 9 jeweils über eine identische Entsprechung mit derselben Betragshöhe in der neuen Entgeltgruppe 9a Stufen 1, 2, 4 oder 5 verfügen, in die sodann die Stufe betragsmäßig zugeordnet werden kann. Die am 31. Dezember 2013 bereits erreichte Stufenlaufzeit läuft nach Überleitung in der Entgeltgruppe 9a ohne Änderung weiter.
Beispiel 1
Ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 9 (klein) Stufe 3 (2.838,89 EUR), für den nach dem Anhang zu § 16 (Bund) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung besondere Stufenregelungen gelten, ist gemäß § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund ohne Antrag in die neue Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Zum Zeitpunkt der Überleitung hat er dort bereits eine Stufenlaufzeit von zwei Jahren absolviert.
Die Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 9a erfolgt in die Stufe, deren Betrag dem Betrag der bisherigen Stufe entspricht. Der derzeitige Betrag in der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 (2.838,89 EUR) entspricht dem Betrag in der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 (2.838,89 EUR). Er ist dadurch am 1. Januar 2014 in die (höhere) Stufe 4 übergeleitet. Weil seine bisher absolvierte zweijährige Stufenlaufzeit angerechnet wird, hat er nach der Überleitung bereits die Hälfte der erforderlichen Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsten Stufe 5 zurückgelegt. Soweit keine Verlängerung oder Verkürzung der Stufenlaufzeit eintritt, rückt der Beschäftigte somit am 1. Januar 2016 in die Endstufe 5 auf und erzielt dadurch einen Höherstufungsgewinn von 288,52 EUR (Tabellenentgelt Stand 1.1.2014).
In § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund sind die Sonderfälle geregelt, bei denen durch die Stufenzuordnung nach Satz 1 am Tag der Überleitung in die Entgeltgruppe 9a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe bereits erfüllt ist oder sogar überschießende Stufenlaufzeiten vorliegen. Grundsätzlich gilt nach Satz 2, dass in diesen Fällen die Beschäftigten von Anfang an ab dem 1. Januar 2014 der sodann höheren Stufe zugeordnet sind, aber mögliche weitere darüber hinaus gehende Stufenlaufzeiten nicht mehr angerechnet werden; vielmehr beginnt dann die Stufenlaufzeit von Neuem. Satz 3 regelt abweichend davon, dass im Falle der sich aus Satz 2 ergebenden Zuordnung zu der Stufe 3 die zwei Jahre übersteigende Stufenlaufzeit gleichwohl auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 angerechnet wird.
Beispiel 2
Ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 9 (klein) Stufe 2 (2.700,39 EUR), für den nach dem Anhang zu § 16 (Bund) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung besondere Stufenregelungen wie u.a. die fünfjährige Stufenlaufzeit in Stufe 2 gelten, ist gemäß § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund ohne Antrag in die neue Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Zum Zeitpunkt der Überleitung hat er bereits eine Stufenlaufzeit von vier Jahren in der Stufe 2 absolviert.
Die Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 9a erfolgt in die Stufe, deren Betrag dem Betrag der bisherigen Stufe entspricht. Der derzeitige Betrag in der Entgeltgruppe 9 Stufe 2 (2.700,39 EUR) entspricht dem Betrag in der Entgeltgruppe 9a Stufe 2 (2.700,39 EUR). Er ist dadurch am 1. Januar 2014 grundsätzlich in die Stufe 2 übergeleitet. Weil jedoch seine bisher absolvierte vierjährige Stufenlaufzeit angerechnet wird, hat er nach der Überleitung bereits die erforderliche zweijährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 3 zurückgelegt. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund ist er deswegen mit der Überleitung bereits der höheren Stufe 3 (2.746,57 EUR) zugeordnet. Grundsätzlich werden nach Satz 2 weitere darüber hinaus gehende Stufenlaufzeiten zwar nicht mehr angerechnet, und die Stufenlaufzeit beginnt mit der Zuord...