Ergibt sich nach § 12 (Bund) TVöD in Verbindung mit dem TV EntgO Bund eine höhere Eingruppierung und ist der Antrag fristgerecht gestellt worden, ist die oder der Beschäftigte rückwirkend zum 1. Januar 2014 in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Für die Stufenzuordnung gilt Folgendes: Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund nach den allgemeinen Regelungen für Höhergruppierungen des § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung und für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 bzw. nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung. Danach erfolgt in allen Fällen der Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund die Stufenzuordnung noch betragsmäßig.

Beschäftigte in individuellen Endstufen erhalten in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Ist der Betrag der bisherigen individuellen Endstufe höher als in der höchsten regulären Stufe der höheren Entgeltgruppe, ist die individuelle Endstufe fortzuführen. Zudem besteht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 TVÜ-Bund und § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD jeweils in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung ein Anspruch auf einen Garantiebetrag.

Liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung vor, besteht auch für Beschäftigte in regulären Stufen ein Anspruch auf einen Garantiebetrag

Beispiel 1

Ein in den TV EntgO Bund übergeleiteter Beschäftigter der Entgeltgruppe 5 mit individueller Endstufe stellt fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund.

Der Beschäftigte ist rückwirkend zum 1. Januar 2014 auf seinen Antrag in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert. Sein bisheriges Entgelt aus seiner individuellen Endstufe beträgt 2.600 EUR (Stand Januar 2014). Die Stufenzuordnung erfolgt betragsmäßig in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 (2.619,63 EUR Stand Januar 2014). Der Unterschiedsbetrag vom bisherigen Entgelt aus seiner individuellen Endstufe (2.600,00 EUR) zum neuen Tabellenentgelt des Beschäftigten nach Höhergruppierung (2.619,63 EUR) beträgt 19,63 EUR. Nach § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung steht ihm anstelle des Unterschiedsbetrages von 19,63 EUR der Garantiebetrag i. H. v. 53,20 EUR zu. Der Beschäftigte erhält damit in Summe 2.653,20 EUR Entgelt. Davon entfallen 2.619,63 EUR auf das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 5 und 33,57 EUR auf den Auffüllbetrag aufgrund des Garantiebetrages. Ab dem 1. März 2014 existiert nach § 17 TVöD für den Bund keine Anspruchsgrundlage mehr für Garantiebeträge. Der Auffüllbetrag von 33,57 EUR wird jedoch ab 1. März 2014 nach Maßgabe der übertariflichen Regelung aus Teil B Ziffer 3.1.5 dieses Rundschreibens als persönliche Besitzstandszulage weitergewährt.

Beispiel 2

Ein in den TV EntgO Bund übergeleiteter Beschäftigter der Entgeltgruppe 5 mit individueller Endstufe stellt fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund.

Der Beschäftigte ist rückwirkend zum 1. Januar 2014 auf seinen Antrag in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert. Das Entgelt aus seiner bisherigen individuellen Endstufe in Höhe von 2.800 EUR (Stand Januar 2014) ist höher als das Tabellenentgelt in der höchsten regulären Stufe der Entgeltgruppe 6 (2.694,64 EUR Stand Januar 2014), so dass die individuelle Endstufe auch in Entgeltgruppe 6 fortgeführt wird. Der Unterschiedsbetrag vom bisherigen Entgelt aus der individuellen Endstufe (2.800,00 EUR) zum neuen Entgelt des Beschäftigten nach Höhergruppierung (weiterhin 2.800 EUR aus der fortgeführten individuellen Endstufe) beträgt 0,00 EUR. Nach § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung steht dem Beschäftigten daher der Garantiebetrag i. H. v. 53,20 EUR zu. Der Beschäftigte erhält damit in Summe 2.853,20 EUR Entgelt. Ab dem 1. März 2014 existiert nach § 17 TVöD für den Bund keine Anspruchsgrundlage mehr für Garantiebeträge. Der Garantiebetrag i. H. v. 53,20 EUR wird jedoch ab 1. März 2014 nach Maßgabe der übertariflichen Regelung aus Teil B Ziffer 3.1.5 dieses Rundschreibens als persönliche Besitzstandszulage weitergewährt.

Womöglich eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung nach dem Inkrafttreten des TV EntgO Bund bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz TVÜ-Bund), und zwar unabhängig von dem individuellen Zeitpunkt der Antragstellung.

Die erst am 1. März 2014 in Kraft getretene stufengleiche Höhergruppierung kommt hierbei in keinem Fall zur Anwendung.

Praxis-Beispiel

Ein in den TV EntgO Bund übergeleiteter Beschäftigter stellt am 1. Oktober 2014 einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund. Zeitgleich erreicht er nach Ablauf der erforderlichen Stufenlaufzeit die für ihn nächsthöhere Stufe 5.

Der Beschäftigte hat den Antrag fristgerecht gestellt. Da der Antrag auf den 1. Januar 2014 z...

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