Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund (Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage) erhalten, auf Antrag höhergruppiert, entfällt diese Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2014, und zwar vollständig (§ 26 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund). Abweichend vom Grundsatz der betragsmäßigen Stufenzuordnung gilt nach § 26 Abs. 4 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund Folgendes: Ergibt sich durch die betragsmäßige Höhergruppierung die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der bisherigen Entgeltgruppe, wird die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Beschäftigte nehmen dadurch ihre bereits in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufenlaufzeit mit und erreichen dementsprechend auch nach der Höhergruppierung schneller die jeweils nächsthöhere Stufe. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass dadurch bereits die erforderliche Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt ist, und diese Beschäftigten sogleich der nächsthöhere Stufe zugeordnet sind. Satz 3 regelt den Ausnahmefall, wenn dadurch am Tag der Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe nicht nur die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt sein sollte, sondern sogar weitere überschüssige Stufenlaufzeiten vorliegen. Diese überschüssige Stufenlaufzeit wird nicht weiter angerechnet, und die Stufenlaufzeit beginnt am 1. Januar 2014 auch in diesen Fällen immer von Neuem.

Beispiel 1

Ein im Jahre 2007 eingestellter Ingenieur, der die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10a mit sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2b des Teils I der Anlage 1a zum BAT erfüllt und in Entgeltgruppe 11 (§ 17 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31 Dezember 2013 geltenden Fassung) eingruppiert ist, erhält aufgrund § 17 Abs. 6 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung eine persönliche Zulage anstelle der früheren Technikerzulage in Höhe von 23,01 EUR monatlich. Nach Überleitung in den TV EntgO Bund und weiterem Anspruch auf die Technikerzulage aufgrund § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund stellt er fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund. Er ist zum Zeitpunkt der Überleitung der Stufe 4 zugeordnet (3.750,55 EUR), und hat dort bereits eine Stufenlaufzeit von zwei Jahren absolviert.

Weil sich für den Beschäftigten nach § 12 (Bund) TVöD und den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 25 der Entgeltordnung (Ingenieurinnen und Ingenieure) aufgrund der neuen "Drittel"-Tätigkeitsmerkmale eine höhere Entgeltgruppe ergibt, ist er ab dem 1. Januar 2014 in der höheren Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Zugleich entfällt die Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund (Technikerzulage in Höhe von 23,01 EUR). Die Stufenzuordnung richtet sich abweichend vom Grundsatz nach den besonderen Regelungen des § 26 Abs. 4 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund. Weil sich durch die betragsmäßige Höhergruppierung die Zuordnung nicht stufengleich, sondern zu der niedrigeren Stufe 3 (ebenfalls 3.750,55 EUR plus Garantiebetrag 85,14EUR = 3.835,69 EUR) ergibt, wird seine in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Er nimmt dadurch seine bisher erreichte Stufenlaufzeit von zwei Jahren mit und erreicht dementsprechend die nächsthöhere Stufe 4 bereits nach einem Jahr und nicht erst nach drei Jahren. Dem zweijährigen "Verlust" der Technikerzulage (24 Monate mal 23,01 EUR = 552,24 EUR) steht der durch den 2 Jahre früheren Stufenaufstieg und den sodann erzielten Höhergruppierungsgewinn deutlich entgegen (Differenz Stufe 3 plus Garantiebetrag = 3.835,69 EUR zur Stufe 4 = 4.154,47 EUR ergibt 318,78 EUR monatlich bzw. in 2 Jahren 7.650,72 EUR).

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in Beispiel 1, am 1. Januar 2014 hat der Beschäftigte in der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 jedoch bereits eine Stufenlaufzeit von 3 Jahren und 6 Monaten absolviert.

Durch die Anrechnung der Stufenlaufzeit ist die erforderliche dreijährige Stufenlaufzeit in der betragsmäßig zugeordneten niedrigeren Stufe 3 bereits von Anfang an erfüllt. Deshalb ist er bereits zum Zeitpunkt seiner Höhergruppierung am 1. Januar 2014 in der höheren Entgeltgruppe 12 der Stufe 4 zugeordnet. Die sodann noch überschüssige Stufenlaufzeit von 6 Monaten wird ihm aber nicht mehr angerechnet, vielmehr beginnt seine Stufenlaufzeit in der Stufe 4 von Neuem (§ 26 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Bund). Am 1. Januar 2014 beträgt sein Höhergruppierungsgewinn von Entgeltgruppe 11 Stufe 4 (3.750,55 EUR) zur Entgeltgruppe 12 Stufe 4 (4.154,47 EUR) abzüglich der Technikerzulage (23,01 EUR) monatlich 380,91 EUR.

Im Übrigen sind sich die Tarifvertragsparteien einig, dass im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe die Mitnahme der Stufenlaufzeit nur bei der ersten dazwischenliegenden Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 TVöD erfolgt (Niederschriftserklärung zu § 26 Abs. 4 und 5...

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