Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung sind sprachlich/redaktionell vereinheitlicht und aktualisiert worden:

  • Erläuterungen und Definitionen sind nur noch in Protokollerklärungen und nicht mehr in Klammerzusätzen enthalten, wie z. B. die Definition der gründlichen Fachkenntnisse oder der selbständigen Leistungen.
  • Bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen werden Voraussetzungen in der Person und sich wiederholende Anforderungen an die Tätigkeit nicht mehr in allen Heraushebungsmerkmalen vollständig wiederholt, sondern es wird ein Verweis auf eine niedrigere Entgeltgruppe wie folgt formuliert: "Beschäftigte der Entgeltgruppe (…), die (…)". Dadurch werden die Tätigkeitsmerkmale kürzer und der Wesenskern der Heraushebung tritt deutlicher hervor. Vgl. hierzu § 2 Abs. 2 TV EntgO Bund und die Erläuterungen in Teil C Ziffer 2.2.1.
  • Die Formulierungen von aufeinander aufbauenden Heraushebungen in den Tätigkeitsmerkmalen sind grundsätzlich nach zwei Prinzipien vereinheitlicht worden:

    1. In der Entgeltordnung werden aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 2 bis 9b einheitlich nach der im Lohngruppenverzeichnis und der mehrheitlich in den unteren Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT verwendeten Form formuliert"deren Tätigkeit … erfordert" oder "mit … Tätigkeiten".

      Beispiel 1:

      Bei dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 des Teils I der Entgeltordnung wird die Heraushebungsformulierung aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT übernommen (durch den Verweis auf "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6" wird das Tätigkeitsmerkmal lediglich kürzer):

      "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert."

      Beispiel 2:

      Aus dem Tätigkeitsmerkmal Vergütungsgruppe Vc Teil II Abschnitt P Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT

      "Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb herausheben, dass sie an elektronischen Geräten selbständig Funktionsprüfungen durchführen (…)."

      wird das Tätigkeitsmerkmal Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 11 der Entgeltordnung:

      "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die an elektronischen Systemen selbständig Funktionsprüfungen durchführen (…)."

    2. In den Entgeltgruppen 9c bis 15 bleibt es bei der weit überwiegend in den oberen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT verwendeten Form der Formulierung "deren Tätigkeit sich durch … aus der Entgeltgruppe … heraushebt".

      Praxis-Beispiel

      Bei dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 15 des Teils I der Entgeltordnung wird die Heraushebungsformulierung aus der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT übernommen (durch den Verweis auf "Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1" wird das Tätigkeitsmerkmal lediglich kürzer):

      "Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt."

    Durch diese Art der Vereinheitlichungen sind keine materiellen Änderungen beabsichtigt (Niederschriftserklärung Nr. 4 Buchstabe b zur Anlage 1 TV EntgO Bund).

  • Die Bedeutung der "entsprechenden Tätigkeit" in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung wird deutlicher hervorgehoben. So lautet z. B. das frühere Tätigkeitsmerkmal "Arzt" nunmehr "Arzt mit entsprechender Tätigkeit". Für die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals kommt es regelmäßig nicht nur auf die Voraussetzung in der Person an, sondern auch darauf, dass eine "entsprechende Tätigkeit" auszuüben ist. Allein das Vorliegen einer Voraussetzung in der Person (z. B. geprüfter Meister, Arzt, abgeschlossene Hochschulbildung, abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung) ohne entsprechende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal nicht.

    Praxis-Beispiel

    Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Teils I der Entgeltordnung "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit." wird nur erfüllt, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt und eine der Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit auszuüben ist, d. h. dass die Berufsausbildung für diese Tätigkeit notwendig sein muss. Verfügt der Beschäftigte zwar über eine abgeschlossene Berufsausbildung, hat aber keine dieser entsprechende Tätigkeit auszuüben (sondern z. B. nur Hilfstätigkeiten), kommt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 nicht in Betracht.

  • Vereinheitlichung und Vereinfachung von zeitlichen Anforderungen, z. B. Streichung der nach den Eingruppierungsgrundsätzen überflüssigen Anforderung "überwiegend" oder Ersetzung der Anforderung "in nicht nur unerheblichem Umfang" durch "mindestens zu einem Viertel" sowie Ersetzung des Wortes "mehrjährig" durch "zweijährig" und des Wortes "langjährig" durch "dreijährig" entsprechend der dazu ergangenen Rechtsprechung. Dadurch ergeben sich keine materiellen Änderungen.
  • Die Tätigkeitsmerkmale si...

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