Die Regelungen zu den "sonstigen Beschäftigten" in den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen bleiben unverändert. Insbesondere wurden die Voraussetzungen für den "sonstigen Beschäftigten" nicht abgesenkt. Ebenfalls unverändert gilt, dass Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert sind, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt ist, ohne dass der "sonstige Beschäftigte" ausgebracht ist, und die Beschäftigten zwar die übrigen Anforderungen, nicht aber die Anforderungen in der Person erfüllen. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen ein Tätigkeitsmerkmal zwar neben der Anforderung einer Vor- oder Ausbildung alternativ die Anforderung des "sonstigen Beschäftigten" enthält, die oder der Beschäftigte aber auch nicht die Anforderung des "sonstigen Beschäftigten" erfüllt (dies war bisher übertariflich geregelt). Siehe hierzu § 12 TV EntgO Bund sowie Teil C Ziffer 3.8 und Teil D Ziffer 1.4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?