Die Definition der "sonstigen Beschäftigten" ist gegenüber der Definition der "sonstigen Angestellten" im bisherigen Recht unverändert geblieben. Siehe hierzu auch Teil D Ziffer 1.4.
§ 12 Abs. 1 TV EntgO Bund entspricht der Regelung in Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. Danach sind in Fällen, in denen ein Tätigkeitsmerkmal eine Vor- oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne zugleich die Alternative des "sonstigen Beschäftigten" aufzuführen, die Beschäftigten, die die Vor- oder Ausbildungsanforderung nicht erfüllen, eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
§ 12 Abs. 2 TV EntgO Bund enthält zum ersten Mal eine tarifliche Regelung für die Fälle, in denen zwar das Tätigkeitsmerkmal neben der Vor- oder Ausbildung auch die Alternative des "sonstigen Beschäftigten" enthält, aber die oder der Beschäftigte die Voraussetzungen der oder des "sonstigen Beschäftigten" nicht erfüllt. Auch in dem Fall ist die oder der Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Diese Regelung entspricht der bisher hierzu bestehenden übertariflichen Regelung, die in dem BMI-Rundschreiben vom 28. Juli 1993 – D III 1-220 230/7 – enthalten war. Durch die Tarifierung der bisher nur übertariflich geltenden Regelung ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen.
Die Rechtsfolge "eine Entgeltgruppe niedriger" bestimmt sich nach der Entgelttabelle des TVöD. Unerheblich ist, ob in dem für die Eingruppierung maßgeblichen Teil oder Abschnitt der Entgeltordnung ein Tätigkeitsmerkmal in dieser niedrigeren Entgeltgruppe vereinbart worden ist.
Einem Beschäftigten werden Tätigkeiten im IT-Bereich der Entgeltgruppe 10 (Teil III Abschnitt 24 Entgeltordnung) übertragen. Weil er nicht über die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte einschlägige abgeschlossene Hochschulbildung verfügt, ist er eine Entgeltgruppe niedriger in Entgeltgruppe 9c eingruppiert. Dabei spielt keine Rolle, dass in Teil III Abschnitt 24 Entgeltordnung kein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9c enthalten ist.
Zum Zeitpunkt der Einführung der Entgeltgruppe 9c am 1. März 2018 war zu beachten, dass für einzelne Beschäftigte die Eingruppierung anzupassen war. Das betraf Beschäftigte, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 10 übertragen worden sind und die mangels Vorliegen der geforderten Vor- oder Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 oder 2 TV EntgO Bund bis zum 28. Februar 2018 eine Entgeltgruppe niedriger in Entgeltgruppe 9b eingruppiert waren. Mit Einführung der Entgeltgruppe 9c zum 1. März 2018 war diese die niedrigere Entgeltgruppe und nicht mehr die Entgeltgruppe 9b. Diese Anpassung musste von Amts wegen durch die Dienststellen erfolgen; es handelte sich nicht um einen Fall des § 29b Abs. 1 TVÜ-Bund (Höhergruppierung auf Antrag).
Für Beschäftigte, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 10 übertragen worden sind, und die mangels Vorliegen der geforderten Vor- oder Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 oder 2 TV EntgO Bund bis zum 28. Februar 2018 eine Entgeltgruppe niedriger in Entgeltgruppe 9b eingruppiert waren, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass
- abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 TVöD die bis zum 28. Februar 2018 in der Entgeltgruppe 9b erworbene Stufenlaufzeit am 1. März 2018 in der neuen höheren Entgeltgruppe 9c weiterläuft (also die Stufenlaufzeit nicht am 1. März 2018 von Neuem beginnt),
- bei einer von der Dienststelle verspätet vorgenommenen Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 9c eine Berufung auf die Ausschlussfrist des § 37 TVöD hinsichtlich des Entgeltanspruchs unterbleibt, so dass die Beschäftigten das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9c rückwirkend ab dem 1. März 2018 erhalten. Diese übertarifliche Maßnahme ist befristet für Höhergruppierungen bis sechs Monate nach Bekanntgabe dieses Rundschreibens.
§ 12 Abs. 3 TV EntgO Bund legt fest, dass auch im Falle von Heraushebungsmerkmalen, die sich auf Tätigkeitsmerkmale mit einer Vor- oder Ausbildung als Anforderung beziehen, die Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger erfolgt, wenn die oder der Beschäftigte die Vor- oder Ausbildungsanforderung (und im Falle von § 12 Abs. 2 auch die Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten") nicht, aber gleichwohl alle sonstigen Anforderungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt. Dies entspricht der Regelung in Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT.
Einer Beschäftigten beim Bundesarchiv ohne abgeschlossene Hochschulbildung werden Tätigkeiten im Fachdienst übertragen, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 herausheben. Es handelt sich damit um eine Tätigkeit, die in Entgeltgruppe 11 des Abschnitts 2 in Teil III der Entgeltordnung geregelt ist. Dieses Tätigkeitsmerkmal sieht aber als Anforderung in der Person vor, dass die Beschäftigte über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügen muss oder als "sonstige Beschäftigte aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer ...