Bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen werden Voraussetzungen in der Person und Anforderungen an die Tätigkeit nicht mehr in allen Heraushebungsmerkmalen vollständig wiederholt, sondern es wird ein Verweis auf eine niedrigere Entgeltgruppe wie folgt formuliert: "Beschäftigte der Entgeltgruppe (…), die (…)". Dadurch werden die Tätigkeitsmerkmale kürzer und der Wesenskern der Heraushebung tritt deutlicher hervor. Diese bisher im Arbeiterrecht benutzte Formulierung wird nun in der gesamten Entgeltordnung verwendet. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe in Bezug genommen, so handelt es sich dabei um Beschäftigte einer Entgeltgruppe derselben jeweils kleinsten Gliederungseinheit (Unterabschnitt, Abschnitt bzw. Teil) der Entgeltordnung, wenn in dem Tätigkeitsmerkmal nichts anderes geregelt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund).
Eine materielle Veränderung insbesondere im Vergleich zu den früheren Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung für Angestellte ergibt sich dadurch nicht. Auch im Falle des Verweises müssen – neben den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals selbst – auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllt sein, auf das verwiesen wird (Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund). Werden in dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal z. B. mehrere Voraussetzungen in der Person gefordert, müssen diese auch in dem Heraushebungsmerkmal vollständig erfüllt sein. Ist in dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal ein "Sonstiger Beschäftigter" geregelt, so gilt der "sonstige Beschäftigte" über den Bezug auch in dem Heraushebungsmerkmal. Im Übrigen sind mit der einheitlichen Formulierung des "sonstigen Beschäftigten" in der Entgeltordnung keine materiellen Änderungen beabsichtigt; siehe Niederschriftserklärung Nr. 4 Buchstabe a zur Anlage 1 zum TV EntgO Bund.
Für Tätigkeitsmerkmale, die auf unterstellte Beschäftigte abstellen, bleibt es hingegen dabei, dass grundsätzlich immer alle Beschäftigten einer genannten Entgeltgruppe erfasst werden, unabhängig davon, nach welchen Tätigkeitsmerkmalen welchen Abschnitts sie eingruppiert sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund). Etwas anderes gilt nur, wenn etwas Abweichendes geregelt ist (z. B. "mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 5 dieses Abschnitts").