In den Entgeltgruppen 9b bis 12 wird zusätzlich zur Stärkung des Ausbildungsbezugs die Eingruppierung von Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ermöglicht; des Weiteren ist dazu der "sonstige Beschäftigte" geregelt. Zur Definition der abgeschlossenen Hochschulbildung siehe § 8 TV EntgO Bund sowie Teil C Ziffer 3.3. In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 9c bis 12 wird jeweils auf Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe Bezug genommen. In den Fällen müssen jeweils auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals vollständig erfüllt sein (Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund); siehe auch Teil C Ziffer 2.2.1.
Das neue Grundmerkmal mit Ausbildungsbezug ist in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 geregelt: "Beschäftigte (…) mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben". Als alternative und gleichrangige Eingruppierung steht Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 auch ohne die Anforderung einer abgeschlossenen Hochschulbildung zur Verfügung: "Beschäftigte (…), deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert". Beide Varianten führen zu demselben Ergebnis. Diese "Zweigleisigkeit" setzt sich über die Verweise in den Tätigkeitsmerkmalen bis zur Entgeltgruppe 12 fort; d. h. es muss jeweils entweder die Voraussetzung der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 (abgeschlossene Hochschulbildung) oder der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen) erfüllt sein.
Da die jeweiligen Vorgänger-Tätigkeitsmerkmale sowohl nach Anlage 2 als auch nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung denselben Entgeltgruppen wie nach der Entgeltordnung zugeordnet wurden, ergeben sich keine Änderungen in den Wertigkeiten. In dem Bereich der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Höhergruppierung auf Antrag deshalb nicht möglich.
Entgeltgruppe 9b
Die Entgeltgruppe 9b bildet die Grundeingruppierung für den vergleichsweise gehobenen Dienst. Sie unterscheidet 2 Fallgruppen.
In Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 ist das neue Tätigkeitsmerkmal aufgenommen worden, in dem eine abgeschlossene Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit gefordert wird. Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal reicht die abgeschlossene Hochschulbildung allein jedoch nicht aus; die auszuübende Tätigkeit muss vielmehr einer abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne des § 8 TV EntgO Bund entsprechen. Was die Anforderungen an die entsprechende Tätigkeit betrifft, so gelten die Ausführungen zur Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 entsprechend (siehe Ziffer 2.2.4). Das Gleiche gilt für die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 9c bis 12, soweit sie sich auf Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 beziehen.
In Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 lautet das Tätigkeitsmerkmal: "Beschäftigte (…), deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert". Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum BAT (Angestellte […], deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist), ist in der Entgeltordnung nicht mehr geregelt, und in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 aufgegangen. Die Überleitung der Beschäftigten aus der sog. "großen Entgeltgruppe 9" mit regulären Stufenlaufzeiten und regulärer Endstufe 5 in die neue Entgeltgruppe 9b erfolgt ohne Antrag des Beschäftigten. Die Stufenzuordnung bei Überleitung ist in § 27 Abs. 2 TVÜ-Bund geregelt; sie erfolgt stufengleich und unter Mitnahme der erworbenen Stufenlaufzeiten, so dass sich für diese Beschäftigten keine Änderungen in der Höhe ihres Tabellenentgelts durch die Überleitung ergeben. Im Übrigen siehe Teil E Ziffer 1.5.2.
Entgeltgruppe 9c
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 18. April 2018 zum TV EntgO Bund wurde erstmalig mit Wirkung vom 1. März 2018 die Entgeltgruppe 9c geschaffen. In dieser Entgeltgruppe ist das frühere Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 in der bis 28. Februar 2018 geltenden Fassung der Anlage 1 zum TV EntgO Bund redaktionelle angepasst übernommen worden. Es lautet: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist." Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Für Eingruppierungen nach der Entgeltgruppe 10 bewerteten Arbeitsplätzen, die wegen eines fehlenden Hochsc...