2.3.1 Grundsatz
In der Entgeltordnung sind die bisher getrennten Regelwerke für die Eingruppierung von Angestellten sowie von Arbeiterinnen und Arbeitern in einer neuen Struktur zusammengeführt. Die jeweiligen besonderen Tätigkeitsmerkmale sind in den Teilen III bis VI zusammengefasst, während die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung (erste Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT) in Teil I und die Oberbegriffe des allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses des Bunds zum MTArb in Teil II abgebildet sind. Die bisherige Regelungsweise im Lohngruppenverzeichnis in Form von Oberbegriffen, Beispielen und "Ferner"-Merkmalen und ihr Verhältnis zueinander entfällt. § 3 TV EntgO Bund regelt die Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung auf der Grundlage der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. Es geht dabei darum, den schon bisher geltenden allgemeinen Grundsatz der Spezialität für die Entgeltordnung zu konkretisieren. Nach dem Grundsatz der Spezialität scheidet eine Eingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aus, wenn es für die betreffende Tätigkeit spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale gibt (vgl. z. B. BAG vom 5.7.2006 – 4 AZR 555/05 – ZTR 2007, 192). Die Regelungen in § 3 sind so aufgebaut, dass sie der üblichen Prüfungsreihenfolge und damit dem Grundsatz folgen "von den speziellen zu den allgemeinen Teilen". In der ausführlichen Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund wird zudem der Regelungsgehalt dieses Paragrafen an Hand von verschiedenen Beispielsfällen verdeutlicht.
2.3.2 Geltung der Teile III, IV, V und VI und deren Untergliederung
§ 3 Abs. 1 TV EntgO Bund enthält eine Regelung für die speziellen Teile IV, V und VI, die jeweils nur für die Beschäftigten der Ressorts BMVg, BMVI und BMI gelten. Es ist klargestellt, dass ein Tätigkeitsmerkmal dieser Teile dann gilt, wenn die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten eines der Tätigkeitsmerkmale aus diesen Teilen erfüllt. Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III gelten in dem Fall weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV, V oder VI aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe (§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 TV EntgO Bund).
Die Tätigkeitsmerkmale des Teils III (besondere Tätigkeitsmerkmale, die für Beschäftigte in allen Ressorts gelten) gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund dann, wenn die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, aber eines der in Teil III aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Auch in dem Fall gilt, dass die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe Anwendung finden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).
Zur Bedeutung der Untergliederung der Teile III bis VI gilt nach Ziffer 2 der Niederschriftserklärung zu § 3 Nr. 2 TV EntgO Bund Folgendes: Die weitere Untergliederung der Teile III bis VI der Entgeltordnung nach Abschnitten und Unterabschnitten, welche aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils mit Überschriften versehen sind, führt auf der einen Seite nicht dazu, dass alle Beschäftigten, deren Tätigkeit im weitesten Sinne von einer Überschrift "erfasst" ist, zwingend nach den Tätigkeitsmerkmalen des entsprechenden Abschnitts oder Unterabschnitts eingruppiert sind. Vielmehr sind die Tätigkeitsmerkmale, die unter bestimmten Überschriften in einzelnen Abschnitten oder Unterabschnitten aufgeführt sind, nur für solche Tätigkeiten abschließend, die unter ein Tätigkeitsmerkmal des jeweiligen Abschnitts oder Unterabschnitts zu subsumieren sind. Dies wird anhand des Beispiels 2a aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund deutlich:
Beispiel 2a (Tischlertätigkeit im Bereich Film-Bild-Ton des BMVg)
Ein Beschäftigter mit einer Berufsausbildung als Tischler ist innerhalb des Bereichs des BMVg im Bereich Film-Bild-Ton tätig. Ihm sind ausschließlich besonders hochwertige Tischlerarbeiten übertragen worden. Da Tischlertätigkeiten jedoch keines der im Teil IV Abschnitt 9 (Beschäftigte im Bereich Film-Bild-Ton) aufgeführten Tätigkeitmerkmale erfüllt, sind die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts für seine Tätigkeit nicht einschlägig. Damit stellt sich die Frage nicht, ob die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV Abschnitt 9 abschließend sind (§ 3 Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5). Da die Tätigkeit auch keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III erfüllt und es sich um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II. Seine Tätigkeit erfüllt dort das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 "Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten." Der Beschäftigte ist in Entgeltgruppe 7 eingruppiert.
Auf der anderen Seite führt eine Überschrift, die einen Geltungsbereich (z. B. Beschäftigte einer bestimmten Behörde) benennt, dazu, dass sie Beschäftigte außerhalb dieses Geltungsbereichs von den unter der Überschrift genannten Tätigkeitsmerkmalen ausschließt. Dies wird in Beispiel 2b aus der ...