3.1.1 Höhergruppierung aus einer regulären Stufe

Am 1. März 2014 tritt für den Bereich des Bundes die Neuregelung des § 17 Abs. 5 TVöD zur stufengleichen Höhergruppierung in Kraft. Sie ersetzt die bisherigen Regelungen zur betragsmäßigen Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 TVöD. Ab diesem Zeitpunkt werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. Bei Höhergruppierungen aus der Stufe 6 (Endstufe) einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 in eine der Entgeltgruppen 9a bis 15 werden die Beschäftigten der Stufe 5 zugeordnet. Wie bisher werden die Beschäftigten mindestens jedoch der Stufe 2 zugeordnet; d. h. dass Beschäftigte der Stufe 1 in der höheren Entgeltgruppe nicht ebenfalls der Stufe 1, sondern der Stufe 2 zugeordnet werden. Die Zuordnung zur gleichen Stufe in der höheren Entgeltgruppe gilt auch bei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe. Diese Änderungen wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Zulagen nach § 31 Abs. 3 Satz 2 TVöD (Führung auf Probe) und nach § 32 Abs. 3 Satz 2 TVöD (Führung auf Zeit) aus. Nach § 2 Nrn. 3 und 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TVöD gelten ab dem 1. März 2014 nicht mehr die Bezugnahmen auf § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 TVöD, sondern auf die Neuregelung zur stufengleichen Höhergruppierung des § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD. Bei Höhergruppierungen auf Antrag (aufgrund der Entgeltordnung) gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgt die Stufenzuordnung ohne Ausnahme noch betragsmäßig nach § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 auch für den Bund geltenden Fassung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund; vgl. Teil E Ziffer 1.4.3.1). Bereits vor dem Stichtag 1. März 2014 erfolgte betragsmäßige Stufenzuordnungen nach § 17 Abs. 4 TVöD werden durch die Neuregelung nicht berührt.

Beispiel 1:

Einem Beschäftigten in der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 (2.694,64 EUR Stand 1. Januar 2014) werden am 1. Juli 2014 Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 übertragen, und zwar außerhalb einer Höhergruppierung auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund. Er wird daraufhin am 1. Juli 2014 nach Entgeltgruppe 7 höhergruppiert.

Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD. Sie erfolgt stufengleich in die Entgeltgruppe 7 Stufe 6 (2.798,50 EUR Stand 1. Januar 2014). Der Höhergruppierungsgewinn beträgt 103,86 EUR. Bei der früher geltenden betragsmäßigen Stufenzuordnung wäre er der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 zugeordnet worden (2.717,71 EUR Stand 1. Januar 2014), hätte anstelle des niedrigen Höhergruppierungsgewinns einen Garantiebetrag von 53,20 EUR (Stand 1. Januar 2014) erhalten und hätte erst nach Ablauf der fünfjährigen Stufenlaufzeit die Stufe 6 erreicht.

3.1.2 Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe

Die Regelungen für Höhergruppierungen von Beschäftigten in individuellen Endstufen wurden mit dem 9. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-Bund rückwirkend zum 1. März 2014 geändert und konkretisiert. Nach §§ 6 bis 8 TVÜ-Bund in der ab 1. März 2014 geltenden Fassung sind dabei folgende Besonderheiten zu beachten: Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe erfolgt ab dem Stichtag 1. März 2014 grundsätzlich immer stufengleich, d. h. hier in die höchste reguläre Stufe (Endstufe) (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-Bund). Beschäftigte erhalten in der höheren Entgeltgruppe dabei aber mindestens den Betrag, der sich aus der Summe des Entgelts ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich 2 v. H. der Endstufe der höheren Entgeltgruppe ergibt. Ist das Tabellenentgelt der Endstufe der höheren Entgeltgruppe niedriger als dieser Betrag, wird die/der Beschäftigte erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet (§ 6 Abs. 3 Satz 4 TVÜ-Bund). Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich 2 v. H. des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe (§ 6 Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Bund). Diese Besonderheiten gelten ebenso für Fälle des § 7 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 6 jeweils i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 6 TVÜ-Bund).

Beispiel 1 (Zuordnung zu der regulären Endstufe):

Einem Beschäftigten in der Entgeltgruppe 5 mit individueller Endstufe (2.705 EUR Stand Juni 2014) werden am 1. Juli 2014 Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 übertragen. Er wird daraufhin am 1. Juli 2014 nach Entgeltgruppe 6 höhergruppiert (Klarstellung: keine Höhergruppierung auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund). Die Stufenzuordnung erfolgt grundsätzlich stufengleich in die höchste reguläre Stufe der Entgeltgruppe 6 - die Stufe 6 (2.784,64 EUR Stand Juli 2014). Es ist jedoch zu prüfen, ob dieses Tabellenentgelt (2.784,64 EUR) mindestens die Summe aus dem Entgelt seiner bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich 2 v. H. der Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 beträgt (2.705 EUR + 55,69 EUR = 2.760,69 EUR). Dies ist der Fall, so dass es bei der Stufenzuordnung in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 (2.784,64 EUR Stand Juli 2014) bleibt.

Bei der bis zum 28. Februar 2014 geltenden betragsmäßigen Stufenzuordnung wäre er der Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 zugeordnet worden (2.709,63 EUR Sta...

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