Ein Beschäftigter mit Tätigkeiten der VergGr. Vc Fgr. 1b des Teils I der Vergütungsordnung ohne Aufstieg "Angestellte (…), deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert" ist am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet und nach § 17 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Entgeltgruppe 8 zugeordnet worden. Ab 1. Dezember 2013 erhält er eine persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten, die gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern. Dieses Tätigkeitsmerkmal ist nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Entgeltgruppe 9 (groß) zugeordnet. Die Höhe seiner Zulage bemisst sich nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD; d. h. sie beträgt 4,5 v. H. seines individuellen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 8. Am 1. Januar 2014 wird er in den TV EntgO Bund übergeleitet.
Mit Inkrafttreten des TV EntgO Bund ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Zahlung der persönlichen Zulage auch nach dem TV EntgO Bund erfüllt sind. Zu diesem Zwecke ist festzustellen, in welche Entgeltgruppe der in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte nach den Regelungen des TV EntgO eingruppiert wäre und ob die übertragene andere Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht. Mit der von ihm unverändert auszuübenden Tätigkeit, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert, wäre der Beschäftigte nach dem TV EntgO Bund ebenfalls in Entgeltgruppe 8 des Teils I der Entgeltordnung eingruppiert. Also käme es zu keiner Änderung der Eingruppierung. Die vorübergehend übertragene andere Tätigkeit, die gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, ist der Entgeltgruppe 9b zugeordnet und deshalb weiterhin höherwertiger als seine Grundtätigkeit. Er erfüllt daher auch über den 31. Dezember 2013 hinaus die Voraussetzungen für eine persönliche Zulage. Als Methode zur Berechnung der Zulagenhöhe ist weiterhin die für Entgeltgruppe 8 nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD vorgeschriebene Methode zu nutzen. Die Höhe seiner Zulage beträgt 4,5 v. H. seines individuellen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 8.
Fall-Abwandlung (Voraussetzungen nicht erfüllt):
Die Prüfung, in welche Entgeltgruppe der in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte nach den Regelungen des TV EntgO Bund eingruppiert wäre, ergibt, dass seine unverändert auszuübende Tätigkeit der Entgeltgruppe 9a zuzuordnen ist. Die vorübergehend übertragene andere Tätigkeit ist nach den Regelungen des TV EntgO Bund ebenfalls der Entgeltgruppe 9a zuzuordnen.
In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschäftigte besitzstandsgesichert in der niedrigeren Entgeltgruppe 8 eingruppiert ist oder auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund aufgrund der neuen Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 9a höhergruppiert wurde. Die Voraussetzungen für eine persönliche Zulage sind aufgrund der Gleichwertigkeit der unveränderten und der vorübergehend übertragenen Tätigkeiten nicht erfüllt. Dem Verlust der Zulage steht jedoch das höhere Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9a gegenüber, das sich für den Beschäftigten mit einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund rückwirkend zum 1. Januar 2014 ergibt.