4.3.1 Apothekerinnen und Apotheker

Die Tätigkeitsmerkmale für Apothekerinnen und Apotheker in Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung entsprechen ohne inhaltliche Änderung den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Die Überleitung der in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten aus der Entgeltgruppe 13, die bis zum 31. Dezember 2013 eine Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund erhalten haben, in die Entgeltgruppe 14 erfolgt ohne Antrag gemäß § 27 Abs. 1 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.5.1.

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage

Teil III Abschn. 1

EntgO Bund

Teil I Anlage 1a zum BAT

(VergGr./FGr.)
2* 4
15 Apothekerinnen und Apotheker als Leiterinnen oder Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apothekerinnen oder Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

I a / 10 (ohne Aufstieg)

Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
15 15
14 Apothekerinnen und Apotheker mit entsprechender Tätigkeit

I b / 14 (ohne Aufstieg)

Apotheker als Leiter von Apotheken
14 14

II a / 5 → l b / 15 (5 Jahre)

Apotheker
14 13 +
Zulage

*Angaben nach erfolgtem Aufstieg

Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe I Fallgruppe 5 der Anlage 1a zum BAT ist in der Entgeltordnung nicht mehr vereinbart worden; vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. b TVöD. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppierte und in den TVöD in die Entgeltgruppe 15Ü übergeleitete Beschäftigte erhalten ein Tabellenentgelt gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund.

4.3.2 Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten

Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten sind aus Teil I der Anlage 1a zum BAT im Abschnitt 2 des Teils III der Entgeltordnung zusammengefasst worden. Die in der Anlage 1a zum BAT verwendeten Begrifflichkeiten "Archivdienst" und "Bibliotheksdienst" sind dem Begriff "Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, …" gewichen, der durchgängig in allen Tätigkeitsmerkmalen enthalten ist. Der Fachdienst beinhaltet ausschließlich die fachtypischen Tätigkeiten, die mit der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Institution verbunden sind. Die Tätigkeiten müssen einen inhaltlichen Bezug zu der jeweiligen Einrichtung haben und typisch für die dortige Aufgabenerfüllung sein. Hierunter fallen beispielsweise nicht etwaige körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten, die von Hilfskräften, ausgebildeten Facharbeitern oder Handwerkern in den jeweiligen Bereichen ausgeübt werden, wie z. B. Auf- und/oder Abbau bestimmter Einrichtungsgegenstände, Gerätschaften oder Ähnlichem. Damit soll eine Abgrenzung zu anderen Tätigkeitsmerkmalen erreicht werden, insbesondere zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II der Entgeltordnung.

Entgeltgruppen 2 bis 8

Wie im Teil I der Entgeltordnung ist anstelle des Tätigkeitsmerkmals "schwierigere Tätigkeiten" der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 mit dreijährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT ein neues Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 3 ("Beschäftigte (…) mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht") sowie in Entgeltgruppe 4 das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeiten" vereinbart worden. Die Ausführungen zu den Entgeltgruppen 3 und 4 im Teil I gelten entsprechend (siehe Teil D Ziffer 2.2.1).

Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 (Eingruppierung nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ist nur dann eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 4 möglich, wenn ihre auszuübende Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "schwierige Tätigkeiten" erfüllt. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppen VIII Fallgruppe 4 (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2), die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert sind, haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).

Dasselbe gilt für Beschäftigte mit Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppen 11 und 12 (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2) des Teils I der Anlage 1a zum BAT, die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind.

Für Beschäftigten im Fachdienst in Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten, deren Tätigkeit keine einschlägige abgeschlossene Hochschulbildung erfordert, ist – wie zu Zeiten des BAT – die höchste Eingruppierung die Entgeltgruppe 5. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 6 bis 9a ist für diese Beschäftigten nicht möglic...

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