Die Tätigkeitsmerkmale für Konferenzdolmetscherinnen und -dolmetscher in Teil III Unterabschnitt 16.3 wurden grundsätzlich inhaltlich unverändert aus den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT übernommen und umfassten dort die Vergütungsgruppen III bis I a. Als Grundeingruppierung ist die Entgeltgruppe 13 vereinbart; die vormalige Einarbeitungszeit in der Entgeltgruppe 12 (Vergütungsgruppe III mit Aufstieg nach II a) ist entfallen. Anstelle der früher vorgesehenen abgeschlossenen wissenschaftlichen Abschlussprüfung tritt nunmehr im vergleichbar höheren Dienst – wie überall in der Entgeltordnung – die einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, siehe § 7 TV EntgO Bund und Teil C Ziffer 3.2. Die bisher vorausgesetzte langjährige Berufserfahrung wird in der Entgeltordnung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahingehend konkretisiert, dass eine mindestens dreijährige Berufserfahrung ausreicht. Inhaltliche Änderungen sind damit allerdings nicht verbunden, so dass sich für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte keine Höhergruppierungsmöglichkeiten auf Antrag durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung ergeben.
Beschäftigte, die während der Einarbeitungszeit als Dolmetscher nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe III einzugruppieren waren, wurden bereits in der Vergangenheit aufgrund übertariflicher Regelung in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert (BMI-Rundschreiben vom 2. Februar 2007 – D II 2 – 220 210 – 1/17). Für diesen Personenkreis ergeben sich keine Änderungen.
Wie bisher kann eine Heraushebung bis zur Entgeltgruppe 15 sowohl durch die Zahl der verwendeten Sprachen, als auch durch die vielseitige oder allseitige Verwendung erreicht werden. Neu sind zwei Heraushebungsmöglichkeiten über besonders definierte Leitungstätigkeiten in den Entgeltgruppen 14 und 15.
In Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 wurde das aus Teil III Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT stammende Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 ergänzt um die Alternativanforderung "… oder denen dauerhaft über ihren Aufgabenbereich hinausgehende fachliche oder sprachliche Planungs- und Koordinierungsaufgaben schriftlich übertragen wurden." Damit ergeben sich für eine Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal zwei Möglichkeiten: Grundvoraussetzung ist auf jeden Fall die Dolmetschertätigkeit aus mindestens einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt. Dazu muss dann entweder die vielseitige Verwendbarkeit aufgrund der sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vorliegen oder es müssen dauerhaft über den Aufgabenbereich hinausgehende fachliche oder sprachliche Planungs- und Koordinierungsaufgaben schriftlich übertragen worden sein.
In Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 3 wurde ein neues Tätigkeitsmerkmal vereinbart für "Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die einen Sprachendienst oder, im Falle einer größeren gegliederten Arbeitseinheit, einen seiner Fachbereiche leiten."
Für Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 oder 14, die bereits am 31. Dezember 2013 die in den vorgenannten Tätigkeitsmerkmalen neu aufgenommenen Tätigkeiten auszuüben hatten und diese auch am 1. Januar 2014 noch unverändert auszuüben haben, ergibt sich die Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag von der Entgeltgruppe 13 in die Entgeltgruppe 14 oder von der Entgeltgruppe 14 in die Entgeltgruppe 15.
Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppen II a (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 2 des Teils I), die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert sind, haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
EG |
Tätigkeitsmerkmal |
EG TVÜ Anlage |
Teil III Unterabschn. 16.3 EntgO Bund |
Teil III Abschn. A Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) |
2 |
4 |
15 |
FGr. 1 Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die aus mindestens einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden. |
I a / 1 (ohne Aufstieg) Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden. |
15 |
15 |
15 |
FGr. 2 Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die aus mindestens zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen ... |