Das Tätigkeitsmerkmal für Haus- und Hofarbeiterinnen und -arbeiter in Teil III Abschnitt 22 der Entgeltordnung entspricht dem Tätigkeitsmerkmal des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses. Haus- und Hofarbeiterinnen und -arbeiter erfüllen dieses Tätigkeitsmerkmal, soweit sie nicht in Entgeltgruppe 1 des Teils II (einfachste Tätigkeiten) eingruppiert sind. Es ist keine Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund möglich.

In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 2Ü haben hinsichtlich ihrer Entgeltgruppe Bestandsschutz, d. h. sie sind für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet und erhalten ein Tabellenentgelt gemäß § 19 Abs. 1 TVÜ-Bund. Für diese Beschäftigten der Stufe 6 besteht übertariflich die Möglichkeit der Beantragung einer Zuordnung zur Entgeltgruppe 2 Stufe 6, aus der sich ein höheres Tabellenentgelt ergibt; siehe Teil E Ziffer 1.4.7.

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil III Abschn. 22 EntgO Bund

Teil I LohngrV

(LohnGr./FGr.)
2 4
2 Haus- und Hofarbeiterinnen und -arbeiter, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.

1 / 1.1

Haus- und Hofarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
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Teil I und II der Entgeltordnung i. V. m. § 3 Abs. 5 TV EntgO Bund:

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten

Protokollerklärung Nr. 9:

Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus

(…)

g) Hausarbeiterinnen und -arbeiter sowie
h) Hausgehilfinnen und -gehilfen.
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