In der Entgeltordnung sind lediglich vier redaktionell aktualisierte Tätigkeitsmerkmale mit dem Grundmerkmal in der Entgeltgruppe 8, zwei Heraushebungsmerkmalen in der Entgeltgruppe 9a und einem weiteren Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 9b geregelt. Es hat mit Ausnahme der in Ziffer 4.3.32.1 dargestellten Erweiterung des Anwendungsbereichs keine inhaltlichen Änderungen gegeben. Insbesondere sind die bisherigen Heraushebungen inhaltlich beibehalten worden; deswegen kann die Rechtsprechung z. B. zu dem Begriff der "großen Arbeitsstätte" weiterhin herangezogen werden.
Die Tätigkeitsmerkmale für geprüfte Meisterinnen und Meister sind höheren Entgeltgruppen zugeordnet worden als bisher. Hierdurch ergibt sich für viele in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte die Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag. Allerdings entfällt gleichzeitig nach § 26 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund der Besitzstand für die Meisterzulage (in Höhe von zuletzt 38,35 EUR monatlich). Die Stufenzuordnung nach beantragter Höhergruppierung richtet sich in diesen Fällen nach § 26 Abs. 4 Sätze 2 und 3 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.4.3.3.
Entgeltgruppe 8
Das Grundmerkmal in Entgeltgruppe 8 entspricht dem Grundmerkmal der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 mit vierjährigem Aufstieg nach V c Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT. Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 8 möglich. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Entgeltgruppe 9a
Das Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 entspricht dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 mit vierjährigem Aufstieg nach V b Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT. Das Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 entspricht dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 mit vierjährigem Aufstieg nach V b Fallgruppe 4 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT. Für die in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, die nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 9a möglich. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Entgeltgruppe 9b
Das Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 9b entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppen 1 und 2 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT (ohne Aufstieg). Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der sog. "kleinen" Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten sowie einer Endstufe 4 (statt regulärer Endstufe 5), die nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 9b möglich. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Aber auch für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten ergibt sich in diesem Fall die Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag. Sie waren gemäß Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ebenfalls in Entgeltgruppe 9 ("klein") eingruppiert, erhalten aber zusätzlich noch einen Besitzstand für eine Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-Bund. Auch für diese Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in die Entgeltgruppe 9b möglich, allerdings entfällt gleichzeitig nach § 26 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Bund der Besitzstand für die Vergütungsgruppenzulage und die Meisterzulage. Die Stufenzuordnung nach beantragter Höhergruppierung richtet sich in diesen Fällen nach § 26 Abs. 5 Satz 2 bis 4 TVÜ-Bund, siehe Teil E Ziffer 1.4.3.4.
EG |
Tätigkeitsmerkmal |
EG TVÜ Anlage |
Teil III Abschn. 32 EntgO Bund |
Teil II Abschn. Q Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) |
2 |
4 |
9b |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 oder 2 heraushebt. |
V b / 1 (ohne Aufstieg) Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 herausheben. (Vergütungsgruppenzulage 10 v. H. VergGr. Vb nach 6 Jahren) |
9 (kl) + VGZ |
9 (kl) |
V b / 2 (ohne Aufstieg) Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich durch den Umfang und die Bed... |