Den Tätigkeitsmerkmale für geprüfte Gärtnermeisterinnen und -meister des Teils III Abschnitt 18 der Entgeltordnung basieren auf den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zugrunde. Auf die Hinweise zu den geprüften Meisterinnen und Meister in Ziffer Ziffer 4.3.32 wird verwiesen.
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 7 (mit Aufstieg nach Vc) des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 8 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 8 oder 9 (mit Aufstieg nach Vb) des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 8 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 9a möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 oder 2 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10, 11 oder 12 (mit Vergütungsgruppenzulage) des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜBund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in der sog. "kleinen" Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten sowie einer Endstufe 4 (statt regulärer Stufe 5) eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 9b möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, 2 oder geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Mit der Höhergruppierung auf Antrag entfällt die Vergütungsgruppenzulage (§ 26 Abs. 3 TVÜ-Bund)
EG |
Tätigkeitsmerkmal |
EG TVÜ Anlage |
Teil III Abschn. 18 EntgO Bund |
Teil II Abschn. Q der Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) |
2 |
4 |
9b |
FGr. 1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,
- denen mehrere geprüfte Gärtnermeisterinnen oder -meister, davon mindestens eine oder einer mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 8, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder
- die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmern einzusetzen und zu beaufsichtigen haben.
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V b / 10 → Vergütungsgruppenzulage nach 4 Jahren Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeisterinnen oder Meister, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 8, 9 oder 11, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmern einzusetzen und zu beaufsichtigen haben. |
9 kl. |
9 kl. |
9b |
FGr. 2 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
- dadurch, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und
- durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich
aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 heraushebt. |
V b → / 11 Vergütungsruppenzulage nach 4 Jahren Gärtnermeister, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 8 herausheben. |
9 kl. |
9 kl. |
9b |
FGr. 3 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 heraushebt. |
V b / → 12 Vergütungsgruppenzulage nach 4 Jahren Gärtnermeister, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe Vc Fallgrup9e 8 herausheben. |
9 kl. |
9 kl. |
9a |
FGr. 1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, die besonders schwierige Arbeitsbereiche zu... |