Die Tätigkeitsmerkmale für Redakteurinnen und Redakteure, die in Teil III Abschnitt P der Anlage 1a zum BAT geregelt waren, wurden teilweise zusammengefasst und lediglich an die aktuellen Gegebenheiten und Organisationsstrukturen angepasst. Insgesamt konnte dadurch eine Reduzierung der Tätigkeitsmerkmale von vormals 15 auf nur noch 5 erreicht werden. Bei den Protokollerklärungen haben sich keine wesentlichen materiellen Änderungen ergeben. Im Einzelnen:
Entgeltgruppe 13
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 13 wurde inhaltlich unverändert aus der Vergütungsgruppe II a mit Aufstieg nach I b übernommen und bildet wie bisher das Basismerkmal für die Eingruppierung der Redakteure im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. Für Beschäftigte, die nach dem 30. September 2005 eingestellt wurden oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die ihre Tätigkeit gewechselt haben und nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert wurden, ergeben sich hierdurch keine Änderungen. Beschäftigte mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 13, die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert sind, haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Entgeltgruppe 14
In der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 sind die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe I b Fallgruppen 1 und 2 zusammengefasst worden. Inhaltliche Änderungen oder Wertigkeitsänderungen sind damit aber nicht verbunden, so dass sich keine Höhergruppierungsmöglichkeiten auf Antrag ergeben.
Die Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 2 entspricht inhaltlich dem alten Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 2, so dass sich auch hier keine Höhergruppierungsmöglichkeiten ergeben.
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe I b Fallgruppen 4 bis 9 wurden nicht mehr vereinbart, da diese Tätigkeiten entweder nicht mehr oder in veränderter Form anfallen und dann auch wertgleich unter das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 subsumiert werden können. Höhergruppierungsmöglichkeiten auf Antrag ergeben sich dadurch also nicht.
Entgeltgruppe 15
In der Entgeltgruppe 15 Fallgruppen 1 und 2 wurde die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe I a Fallgruppen 1 und 2 inhaltlich unverändert übernommen, wobei in Fallgruppe 2 die Fokussierung auf die sog. "Nachrichtenspiegel" zugunsten des allgemeiner gefassten Begriffs der "Unterrichtungsprodukte" geändert wurde. Damit soll aber lediglich die Zukunftsfähigkeit dieses Tätigkeitsmerkmals sichergestellt werden. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 3 bis 5 und I b Fallgruppe 6 mit Aufstieg nach I a Fallgruppe 3 werden nicht mehr benötigt und wurden daher nicht mehr neu in der Entgeltordnung Bund vereinbart.
Höhergruppierungsmöglichkeiten auf Antrag in die Entgeltgruppe 15 ergeben sich durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung nicht.
EG |
Tätigkeitsmerkmal |
EG TVÜ Anlage |
Teil III Abschn. 35 EntgO Bund |
Teil III Abschn. P der Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) |
2 |
4 |
15 |
FGr. 1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt. |
I a / 1 (ohne Aufstieg) Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 erheblich herausheben, sowie sonstige Redakteure, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. |
15 |
15 |
15 |
FGr. 2 Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, die Unterrichtungsprodukte der damit befassten Abteilung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung zum Zwecke der Unterrichtung der Bundesregierung selbständig und alleinverantwortlich erstellen, mit vielseitiger Verwendbarkeit. |
I a / 2 (ohne Aufstieg) Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die Nachrichtenspiegel der Nachrichtenabteilung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung zum Zwecke der Unterrichtung der Bundesregierung selbständig und alleinverantwortlich erstellen, mit vielseitiger Verwendbarkeit in der Nachrichtenabteilung, sowie sonstige Redakteure, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. |
15 |
15 |
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entfallene Tätigkeitsmerkmale |
I a / 3 (ohne Aufstieg) Redakteure des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung als verantwortliche Redakteure von fremdsprachlichen Bulletins des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, sowie sonstige Redakteure, die diese Tätigkeit auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ausüben, wenn diese Angestellten vielseitig verwendet worden sind und sich langjährig als Redakteure in der Vergütungsgruppe I b bewährt haben. |
15 |
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I a 4 (ohne Aufstieg) Redakteure der Ab... |