Im Teil III Abschnitt 46 der Entgeltordnung wurden die beiden Tätigkeitsmerkmale aus den Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 42d und Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 43 der Anlage 1a der Vergütungsordnung zum BAT inhaltsgleich übernommen. Neu hinzugekommen ist die Erweiterung dieser Tätigkeitsmerkmale auf die besonderen Hilfskräfte für sonstige schwerbehinderte Menschen. Dies können beispielsweise besondere Hilfskräfte für Rollstuhlfahrer oder Gebärdensprachendolmetscher sein. Erfasst werden die in § 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IX genannten besonderen Hilfskräfte. Höhergruppierungsmöglichkeiten auf Antrag ergeben sich durch diese Erweiterung jedoch nicht.

Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 42d (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2), die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind, haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil III Abschn. 46 EntgO Bund Teil I der Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) 2[*] 4
6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 mit schwieriger Tätigkeit.

VI b / 43 (ohne Aufstieg)

Vorlesekräfte für Blinde mit schwierigerer Tätigkeit.
6 6
5 Vorlesekräfte für Blinde und besondere Hilfskräfte für sonstige schwerbehinderte Menschen.

VII / 42 d → VI b / 2 (9 Jahre)

Vorlesekräfte für Blinde.
6 5
[*] Angaben nach erfolgtem Aufstieg

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