Die früheren Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen sind bereits mit Einführung des TVöD grundsätzlich entfallen und standen nur übergangsweise bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung als Besitzstandszulage zu. Im TV EntgO Bund sind diese Zulagen nicht mehr geregelt. Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2013 eine Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage zugestanden hat, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist (§ 25 Abs. 3 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.3.2). In den Berufsgruppen, in denen bisher diese Zulagen geregelt waren, sind in der Entgeltordnung vielfach höhere Eingruppierungen vorgesehen. Sind in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte mit einem Besitzstand nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund auf ihren Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund höhergruppiert, entfällt der Besitzstand vollständig (§ 26 Abs. 4 und 5 TVÜ-Bund, siehe Teil E Ziffer 1.3.3).

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