In § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund wird eine neue Besitzstandszulage für die Beschäftigten geregelt, denen am 31. Dezember 2013 eine Besitzstandszulage anstelle der früheren Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage zugestanden hat. Die neue Besitzstandszulage löst die beiden bisherigen Besitzstandszulagen nach dem Übergangsrecht des TVÜ-Bund ab; die entsprechenden Regelungen in § 17 Abs. 6 TVÜ-Bund sowie in der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund sind zum 31. Dezember 2013 aufgehoben worden (siehe nachfolgende Ziffern 2.1 und 2.6). Somit können ab dem 1. Januar 2014 keine Neuansprüche auf diese Zulagen mehr entstehen. In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2013 eine Besitzstandszulage anstelle der früheren Techniker- oder Meister- oder Programmiererzulage zugestanden hat, erhalten somit ab dem 1. Januar 2014 eine neue Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Besitzstandszulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird. Die Zulage ist wie auch schon nach früherem Recht statisch.

Sind in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund erhalten, auf ihren Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund höhergruppiert worden, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2014, und zwar vollständig (§ 26 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund). Bei Höhergruppierungen auf Antrag sind in diesen Fällen Besonderheiten bei der Stufenzuordnung zu beachten (§ 26 Abs. 4 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund); siehe nachfolgende Ziffern 1.4.3.3 und 1.4.3.4.

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