Wollen Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von höchstens 30 Wochenstunden bei ihrem bisherigen Arbeitgeber ausüben, sind die speziellen Vorschriften des § 15 Abs. 5 bis 7 zu beachten, die insoweit den allgemeinen Vorschriften über Teilzeitarbeit nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) vorgehen (vgl. § 23 TzBfG). Die weitergehenden Teilzeitansprüche von Beschäftigten mit Familienpflichten nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) gehen den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes allerdings vor (vgl. v. Roetteken § 13 BGleiG Rz. 30 [Stand 12. AL Januar 2007]). So sieht der Teilzeitanspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGleiG insbesondere weder eine Wartefrist bis zum sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses noch eine Untergrenze von 15 Wochenstunden vor.

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