Während der Elternzeit wird kein Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) gewährt. Auch wenn Beschäftigte erst während der Elternzeit erkranken, löst dies keine Entgeltfortzahlung aus, da die Pflicht zur Arbeitsleistung bereits ruht.
Wenn Beschäftigte nach Beantragung der Elternzeit, aber vor deren Beginn arbeitsunfähig erkranken und die Arbeitsunfähigkeit bei Beginn der Elternzeit noch andauert, entfällt der Anspruch auf Krankenbezüge mit Beginn der Elternzeit (vgl. BAG vom 22. Juni 1988 – 5 AZR 526/87 AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG).
Sind Beschäftigte im Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit arbeitsunfähig erkrankt, erhalten sie vom Tag nach Ablauf der Elternzeit an Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Die Sechswochenfrist für die Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Elternzeit. Hält die Arbeitsunfähigkeit über die Sechswochenfrist hinaus an, wird anschließend ein Krankengeldzuschuss gezahlt, wenn die tariflichen Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 und 3 TVöD vorliegen. Für die Berechnung der Bezugsfristen nach § 22 Abs. 3 TVöD ist jedoch vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit und nicht wie bei der Entgeltfortzahlung vom Tage nach deren Beendigung auszugehen.
Beispiel:
Die Elternzeit einer Beschäftigten mit einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD) von mehr als einem, aber weniger als drei Jahren endet mit Ablauf des 15. April; Tag der Arbeitsaufnahme wäre der 16. April. Die Beschäftigte erkrankt noch während der Elternzeit am 2. April und die Arbeitsunfähigkeit dauert bis zum 15. Juli fort (= 15 Wochen). Vom Tag nach Ablauf der Elternzeit (16. April) wird für die Dauer von sechs Wochen (42. Kalendertag) das Entgelt nach § 21 TVöD fortgezahlt (§ 22 Abs. 1 TVöD) – also bis zum 27. Mai. Anschließend wird Krankengeldzuschuss für die noch nicht abgelaufene tarifliche Bezugsdauer bis zum Ende der 13. Woche (91. Kalendertag) seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit (2. April) gezahlt (§ 22 Abs. 3 Satz 1 erste Alternative TVöD) – also bis zum 1. Juli.
Ich bin im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass Beschäftigte, die nach der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund einen Beihilfeanspruch haben, diesen für den Zeitraum der Elternzeit beibehalten. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Umfang der unmittelbar vor Beginn der Elternzeit vereinbarten Arbeitszeit.
Wird während der Elternzeit eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, verringert sich das Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) im gleichen Verhältnis, wie die Arbeitszeit reduziert wird. Entsprechendes gilt, wenn nach der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall besteht.