Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005

Hier: Hinweise zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche gemäß § 12 TVÜ-Bund

Bezug: Mein Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210/643

Zur Anwendung des § 12 TVÜ-Bund gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen folgende Durchführungshinweise:

1 Vorbemerkungen

Einzelne Gruppen der früheren Angestellten, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitet worden sind, erhalten nach § 12 TVÜ-Bund[1] unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen Strukturausgleich, der je nach Fallgestaltung unterschiedlich hoch sein und für unterschiedlich lange Zeit bezogen werden kann. Zum Hintergrund der Regelung sei auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Tabellengestaltung und den Tabellenwerten des TVöD ist das in den Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstiegen enthaltene Finanzvolumen ebenso berücksichtigt worden wie das Volumen des bisherigen Verheiratetenanteils im Ortszuschlag der Angestellten. Zudem galt es, die Absicht der Tarifvertragsparteien zu verwirklichen, die Einkommensentwicklung für jüngere Beschäftigte attraktiver zu gestalten und im Gegenzug die bisherigen Tabellenwerte in den Endstufen vielfach etwas abzuflachen. Neben einer Angleichung der Werte von Bund und VKA wurde bei der Gestaltung der neuen Entgelttabelle auch mitberücksichtigt, dass die früheren Lebensaltersstufen der Angestellten einvernehmlich durch tätigkeitsbezogene Entwicklungsstufen ersetzt und dabei die bisherige Stufenzahl (bis zu zwölf Stufen derunter die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O fallenden Angestellten und acht Stufen bei den Arbeitern) verringert werden sollte. Auf Grund dieser strukturellen Unterschiede ist ein individueller Vergleich der früheren Lohn- und Vergütungstabellen mit der Entgelttabelle des TVöD nicht möglich. Gleichwohl haben sich die Tarifvertragsparteien dazu entschlossen, flankierend für eine eng begrenzte Zahl von Fallgestaltungen sog. Strukturausgleiche einzuführen. Die Strukturausgleiche haben nicht die Funktion, Exspektanzen der Beschäftigten, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O ggf. bestanden hätten, im Einzelfall zu sichern oder zu kompensieren. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit

  • keine einzelfallbezogene, sondern eine typisierte Betrachtung vorgenommen,
  • sich auf einige, aus übereinstimmender Sicht regelungsbedürftige Fallgestaltungen beschränkt und
  • keine volle Kompensation, sondern einen begrenzten Ausgleich bzw. eine Abmilderung veränderter Perspektiven angestrebt.

Bei der Regelung des § 12 waren sich die Tarifvertragsparteien der damit im Einzelfall unter Umständen verbundenen Härten und Verwerfungen bewusst. Sie haben deshalb in der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 12 ausdrücklich Folgendes festgehalten:

"Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin."

Nicht erfasst sind ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter; bei diesen Beschäftigten bestehen keine vergleichbaren Exspektanzverluste. Zum Strukturausgleich für Pflegekräfte und Ärzte siehe Ziff. 5.2.

[1] In diesem Rundschreiben zitierte Paragrafenangaben ohne Tarifvertragsbezeichnung sind solche des TVÜ-Bund.

2 Aufbau der Regelungen in § 12 und der Anlage 3 TVÜ-Bund

Anspruchsvoraussetzungen (dazu im Folgenden Ziff. 3) und Rechtsfolgen (dazu im Folgenden Ziff. 4) für den Erhalt eines Strukturausgleiches sind im Wesentlichen in § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ-Bund und der dort aufgeführten Tabelle (nachfolgend kurz: Tabelle) geregelt. Die Tabelle gliedert sich in sieben Spalten. Dabei listen die Spalten 1 bis 5 die Anspruchsvoraussetzungen auf. In den Spalten 6 und 7 sind die Rechtsfolgen genannt, also Höhe, Zahlungsbeginn und Dauer der Zahlung des Strukturausgleiches. Sind alle Voraussetzungen der Spalten 1 bis 5 einer Zeile der Tabelle erfüllt, ist der Anspruch für den in der jeweiligen Zeile der Tabelle genannten Strukturausgleich grundsätzlich in der dort genannten Höhe und Dauer gegeben.

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7
Entgelt-
gruppe
VergGr Aufstieg OZ-Stufe LASt Höhe Dauer
Anspruchsvoraussetzungen Rechtsfolgen

Weitere Voraussetzungen und Rechtsfolgen finden sich außerden in § 12 Abs. 2 bis 5 sowie in den Vorbemerkungen in Anlage 3 TVÜ-Bund (nachfolgend kurz: Vorbemerkungen).

Besteht ein Anspruch auf Strukturausgleich, handelt es sich um einen regelmäßigen, statischen und zusätzlichen Entgeltbestandteil: Strukturausgleiche werden zusätzlich zum monatlichen Entgelt gezahlt (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Der Strukturausgleich ist nicht dynamisch (§ 12 Abs. 1 Satz 1), wird also bei linearen Einkommenssteigerungen nicht erhöht. Einkommenssteigerungen werden - mit Ausnahme bei Höhergruppierungen (§ 12 Abs. 5, siehe dazu unten Ziff. 4.3.1) - grundsätzlich nicht auf die H...

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