Der TVÜ unterscheidet zwei Beschäftigtengruppen, auf die die Regelungen des TVÜ in unterschiedlichem Umfang Anwendung finden.

  1. Hauptadressaten des TVÜ sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über den 30. September 2005 hinaus in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum Bund stehen und ab dem 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (§ 1 Abs. 1 TVÜ).

    Für diese Beschäftigten gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen des TVÜ, solange ihr übergeleitetes Arbeitsverhältnis zum Bund ununterbrochen fortbesteht.

    Von § 1 Abs. 1 TVÜ erfasst sind auch Beschäftigte, die im September 2005 – z.B. aufgrund einer Beurlaubung, Mutterschutz oder Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst – keine oder nur für Teile des Monats September Bezüge erhalten. Maßgeblich ist allein, dass zum Überleitungsstichtag ein Arbeitsverhältnis zum Bund besteht, welches über den 1. Oktober 2005 hinaus fortbesteht.

    Der Begriff des Arbeitsverhältnisses zum Bund erfasst nicht nur Arbeitsverhältnisse (unmittelbar) mit der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch Arbeitsverhältnisse im mittelbaren Bundesbereich, sofern dort der TVöD / TVÜ-Bund zur Anwendung kommt. So stellt z. B. der Wechsel von Beschäftigten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den unmittelbaren Bundesbereich oder zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben keine Neueinstellung dar; vielmehr unterliegen die Beschäftigten weiterhin dem Geltungsbereich des TVÜ nach § 1 Abs. 1.

  2. Neben den vorhandenen Beschäftigten stehen diejenigen Beschäftigten, die am 1. Oktober 2005 oder später – erstmalig oder erneut – eingestellt werden (§ 1 Abs. 2 TVÜ). Für diese Beschäftigtengruppe gilt der TVÜ nur dann, wenn eine Regelung des TVÜ dies ausdrücklich bestimmt.

Von der Regelung, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehen muss, enthält die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ allerdings eine Ausnahme. Hiernach sind in der Zeit bis zum 30. September 2007 Unterbrechungen bei demselben Arbeitgeber von bis zu einem Monat unschädlich. Die Zeit der Unterbrechung wird allerdings bei den tarifvertraglich relevanten Zeiten (Stufenlaufzeit, Beschäftigungszeit usw.) nicht mitberücksichtigt.

Im Hinblick auf den Stichtag 1. Oktober 2005 bin ich im Einvernehmen mit dem BMF damit einverstanden, dass es für § 1 Abs. 1 TVÜ auch unschädlich ist, wenn ein Arbeitsverhältnis am 30. September 2005 endet und ohne zeitliche Unterbrechung am 1. Oktober 2005 bei demselben Arbeitgeber neu begründet wird.

Neben Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vom Geltungsbereich der bisherigen Manteltarifverträge (BAT / BAT-O und MTArb / MTArb-O) erfasst wird und die künftig unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, werden auch diejenigen Beschäftigten nach den Regelungen des den TVöD ergänzenden TVÜ in den neuen Manteltarifvertrag übergeleitet, mit denen arbeitsvertraglich eine entsprechende Gleichstellungs- oder Verweisungsklausel vereinbart worden ist. Auf die Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ wird hingewiesen, wonach auch die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass der TVöD und der diesen ergänzende TVÜ das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.

Ausnahmsweise wird auf eine Überleitung bei geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV verzichtet (§ 1 Abs. 3 TVÜ).

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