Im September 2005 zustehende Funktionszulagen fließen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ in das Vergleichsentgelt ein, sofern sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind. Da der TVöD hierzu keine Regelungen enthält, sind keine Funktionszulagen im Vergleichsentgelt zu berücksichtigen.
a) Techniker-, Meister- und Programmierzulagen
Zu den Techniker-, Meister- und Programmierzulagen haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ bereits bestimmt, dass diese Zulagen nicht in das Vergleichsentgelt einfließen, sondern über den 1. Oktober 2005 hinaus unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage weiter gezahlt werden. Dies gilt über § 17 Abs. 6 TVÜ entsprechend für Neueinstellungen nach dem 30. September 2005, falls diesen erstmals eine insoweit anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird.
b) Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst
Ein tariflicher Anspruch auf die Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst nach den Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 des Teils II Abschn. N UA I der Anlage 1 a zum BAT bestand seit 1. Januar 1984 aufgrund der Kündigung der Anlage 1 a zum BAT nur noch im Rahmen der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG). Die generelle Ermächtigung zur außertariflichen Zahlung der o. a. Funktionszulagen an alle Angestellten im Schreibdienst, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 1983 begonnen hat und die im erforderlichen zeitlichen Umfang an einem textverarbeitenden System tätig sind, wurde mit Rundschreiben vom 24. Februar 1997 – D II 4 – 220 254/9 – für Neueinstellungen mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die Funktionszulage ist kein Bestandteil der Grundvergütung und bleibt daher bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt.
Beschäftigen, die diese Funktionszulage bei Überleitung in den TVöD erhalten, wird sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen außertariflich als persönliche Zulage neben dem Vergleichsentgelt weitergezahlt, soweit die bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung bestehen. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen und sonstigen Entgelterhöhungen (Stufenaufstieg usw.) wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf diese Besitzstandszulage angerechnet. Übertarifliche Höhergruppierungen auf Grund von Vorzimmertätigkeiten werden nicht angerechnet.
c) Leistungszulage für Angestellte im Schreibdienst
Bei entsprechender Beurteilung wurde Angestellten im Schreibdienst eine Leistungszulage nach den Protokollnotizen Nrn. 4 und 7 des Teils II des Abschn. N UA I der Anlage 1a zum BAT bewilligt. Die Zulage veränderte sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Vomhundertsatz; sie verminderte sich um den Betrag, um den sich die Grundvergütung der/des Angestellten durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe erhöhte. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des ZulagenTV wurde diese Leistungszulage bis zu einem Betrag von derzeit 48,00 EUR auf die allgemeine Zulage angerechnet.
Die Ausführungen gelten entsprechend für Vorzimmerkräfte im Sinne des Rundschreibens vom 13. September 1973 – D III 1 – 220 254/2 – sowie die Anwendung der Protokollnotizen
- Nrn. 1 und 3 zu UA II und Nr. 2 zu UA III des Teils II Abschn. N der Anlage 1 a – Angestellte im Fernschreib- und im Funkfernschreibdienst –
- Nrn. 2 und 5 zu Teil III Abschn. L UA VII der Anlage 1 a – Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst des Bundesministeriums der Verteidigung –
- Nr. 3 zu Teil III Abschn. O der Anlage 1 a – Angestellte im Chiffrierdienst des Auswärtigen Amts –
Für die Überleitung ist jedoch die ungekürzte Allgemeine Zulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ zugrundezulegen.
Mit Rundschreiben vom 26. November 1997 – D II 4 – 220 254/1 – und vom 27. November 1997 – D II 4 – 220 254/1 – wurde geregelt, dass die nach wie vor gekündigten und nicht wieder in Kraft gesetzten o. a. Regelungen über die Gewährung von Leistungszulagen nicht mehr angewendet werden. Soweit diese Leistungszulagen durch ein Aufrücken in den Lebensaltersstufen noch nicht aufgezehrt sind und bislang im Wege des Besitzstandes weitergewährt wurden, wird bis zur Einführung der (neuen) Leistungsbezahlung am 1. Januar 2007 der den Anrechnungsbetrag von 48,00 EUR übersteigende Betrag der (alten) Leistungszulage im Einvernehmen mit dem BMF außertariflich als persönliche Besitzstandszulage neben dem Vergleichsentgelt fortgezahlt, soweit die bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung bestehen. Stufenaufstiege werden auf die Höhe der Zulage angerechnet.
Beispiel 12
Einer Angestellten der Vergütungsgruppe BAT VII wird im Wege einer Besitzstandszulage seit einigen Jahren eine Leistungszulage nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu Vergütungsgruppe VII des Teils II des Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT gezahlt. Die Zulage hat sich durch zwischenzeitlich erfolgte Lebensaltersstufenaufstiege auf 78,00 EUR vermindert.
Vergleichsentgelt = |
Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 und allgemeine Zulage |
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Überleitung mit der ungekürzten allge... |