Die Regelung des § 8 Abs. 1 TVÜ ermöglicht unter den dort abschließend aufgeführten Voraussetzungen für in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleitete bisherige Angestellte den Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Aufstiege werden nicht im Rahmen der Überleitung berücksichtigt, sondern erfolgen erst zu dem Zeitpunkt, an dem die Beschäftigten nach bisherigem Tarifrecht (BAT usw.) höhergruppiert worden wären.
Folgende Voraussetzungen müssen für noch durchführbare Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ erfüllt sein:
- Der individuelle Aufstiegszeitpunkt auf Grund des bisherigen Tarifrechts liegt nach dem 31. Oktober 2005 (für Oktober 2005 gilt § 4 Abs. 2 TVÜ, siehe oben 2.1.2.3)
- Es muss sich um bisherige Angestellte handeln, die zum 1. Oktober 2005 in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet worden sind.
- Am 1. Oktober 2005 muss die für eine Höhergruppierung gemäß §§ 23a, 23b BAT / BAT-O erforderliche Zeit zur Hälfte erfüllt sein (so genannte 50 %-Regel, zur Ausnahme nach § 8 Abs. 3 siehe unter 3.1.3)
- Zum individuellen Aufstiegszeitpunkt muss die anspruchsbegründende Tätigkeit weiter ausgeübt werden.
- Zum Zeitpunkt des Aufstiegs dürfen keine Gründe vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die erforderliche Bewährung gegeben ist.
Bei Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen ist der Aufstieg zum individuellen Zeitpunkt, zu dem er nach bisherigem Recht erfolgt wäre, zu vollziehen. Erfolgt die Höhergruppierung aus der individuellen Zwischenstufe (bis 30. September 2007), erhält die/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, ggf. unter Zuerkennung des Garantiebetrages nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD (§ 8 Abs. 1 Satz 5 TVÜ). Auch hier ist zu beachten, dass mindestens zur Stufe 2 zugeordnet werden muss.
Beispiel 29
Verwaltungsangestellte, seit 1. August 1998 in Vergütungsgruppe BAT VII, Fallgruppe 1b beschäftigt (37. Lebensalterstufe, ledig), mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe BAT VIb, Fallgruppe 2 nach 9 Jahren am 1. August 2007
1. Schritt: |
Überleitung in Entgeltgruppe 5 |
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2. Schritt: |
Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung |
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Grundvergütung nach VerGr. VII LASt 37 |
1.430,12 EUR |
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Ortszuschlag der Stufe 1 |
473,21 EUR |
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Allgemeine Zulage |
107,44 EUR |
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Vergleichsentgelt |
2.010,77 EUR |
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Das Vergleichsentgelt liegt zwischen der Stufe 3 (1.970 EUR) und der Stufe 4 (2.065 EUR). Der Verwaltungsangestellten wird daher die individuelle Zwischenstufe 3+ zugeordnet. |
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Prüfung der Aufstiegsvoraussetzungen. Die 50%-Regel ist erfüllt, da am 1. Oktober 2005 bereits 7 Jahre und 2 Monate abgeleistet sind. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 zum 1. August 2007. In der Entgeltgruppe 6 wird die Verwaltungsangestellten der nächst höheren regulären Stufe – der Stufe 3 mit einem Tabellenwert von 2.060 EUR – zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt nach TVöD – also zum 1. August 2010 in die Stufe 4. |
Da die neuen Entgeltgruppen 4 und 7 ausschließlich für die Überleitung ehemaliger Arbeiterinnen und Arbeiter vorgesehen sind, finden nachfolgende Aufstiege von Angestellten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVÜ in die übernächste Entgeltgruppe statt.
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Entgeltgruppe ab 1.10.2005 |
Höhergruppierung nach |
a) |
Entgeltgruppe 3 |
Entgeltgruppe 5 |
übergeleitet aus Vergütungsgruppe BAT / BAT-O VIII mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII |
b) |
Entgeltgruppe 6 |
Entgeltgruppe 8 |
übergeleitet aus Vergütungsgruppe BAT / BAT-O VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc |