Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die oberste Bundesbehörde bzw. eine Einrichtung des jeweiligen Geschäftsbereichs Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mer i.S.d. § 1 AÜG (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) Dritten zur Arbeitsleistung überlässt. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen, jedoch ihre Arbeitsleistung tatsächlich bei Dritten nach deren Weisung erbringen. Dritter in diesem Sinne ist jede vom Bund rechtlich zu unterscheidende natürliche oder juristische Person.

Ein wichtiger Anwendungsfall ist die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD. In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - hinzuweisen. Die Entscheidung legt dar, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung, wonach die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Entleiher "vorübergehend" erfolgt, nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz enthält, sondern die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung untersagt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor.

Ausnahmsweise ist die Abordnung zu einem anderen Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1 TVöD nicht erlaubnispflichtig, sofern die Abordnung (Überlassung) nur eine gelegentliche Tätigkeit des Arbeitgebers (Ressorts) ist und die Beschäftigten nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG).

Jede oberste Bundesbehörde, die selbst erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung durchführt oder in deren Geschäftsbereich dies geschieht, beantragt unverzüglich eine eigene Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese ist für alle Einrichtungen des Geschäftsbereichs gültig, sofern es sich bei diesen nicht um eigenständige juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt. Verfügt die oberste Bundesbehörde - abgesehen von der dem BMVg für den Bund erteilten Erlaubnis - bereits über eine Erlaubnis, ist eine erneute Beantragung entbehrlich. Einrichtungen, die eigenständige juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, bedürfen als Arbeitgeber einer eigenen Erlaubnis.

Ist eine Erlaubnis erforderlich, ist sie unverzüglich unter Vorlage der notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Agentur für Arbeit der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu beantragen. Die bislang gültige Erlaubnis des Bundes, die dem BMVg erteilt wurde, gilt für die bestehenden Überlassungsfälle bis zur Erteilung der beantragten Erlaubnis, längstens jedoch bis zum 31. März 2014, fort.

Die Erlaubnis ist bei der BA zu beantragen. Zuständig für oberste Bundesbehörden mit Sitz in Berlin ist die Agentur für Arbeit Kiel, befindet sich der Sitz in Bonn, ist es die Agentur für Arbeit Düsseldorf. Bei der BA wird eine elektronische Akte (eAkte) geführt. Schriftliche Anfragen, Anträge und sonstige Unterlagen (mit Ausnahme der statistischen Meldungen nach § 8 AÜG, dazu unter B.) sollten an die jeweilige Postanschrift der zuständigen Agentur für Arbeit gesandt werden. Die Kontaktdaten lauten:

Agentur für Arbeit Kiel, Projensdorfer Straße 82, 24106 Kiel Postanschrift: 24131 Kiel

Telefon: +49 (431) 709 1010
Telefax: +49 (431) 709 1011
E-Mail: Kiel.091-ANUE@arbeitsagentur.de

Agentur für Arbeit Düsseldorf, Josef-Gockeln-Straße 7, 40474 Düsseldorf Postanschrift: 40180 Düsseldorf

Telefon: +49 (211) 692 4500
Telefax: +49 (211) 692 4501
E-Mail: Duesseldorf.091-ANUE@arbeitsagentur.de

Weitere Informationen zum Antrags- und Erlaubnisverfahren sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Rechtsgrundlagen > Arbeitnehmerüberlassung abrufbar.

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