Zusammenfassung

BETREFF Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Bundesverwaltung

Das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geän-dert worden ist, sieht vor, dass die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch einen Arbeitgeber (Verleiher) an Dritte zur Arbeitsleistung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit grundsätzlich einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BA) bedarf. Der Anwendungsbereich des AÜG war zunächst auf gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung beschränkt. Der Staat als Arbeitgeber war regelmäßig mangels Gewinnerzielungsabsicht deshalb vom AÜG nicht erfasst. Mit den Änderungen des AÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 28. April 2011 wurde der Anwendungsbereich erweitert. Seit dem 1. Dezember 2011 ist eine Arbeitnehmerüberlassung bereits dann grundsätzlich erlaubnispflichtig, wenn sie im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Arbeitgebers (Verleihers) erfolgt. Nunmehr ist auch der Bund als Arbeitgeber von der Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung betroffen. Wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen des hoheitlichen Handelns des Bundes erfolgt, ist die Arbeitnehmerüberlassung jedoch weiterhin nicht erlaubnispflichtig. Der Bund verfügt über eine dem BMVg erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Zur Umsetzung des AÜG in der Bundesverwaltung gebe ich nachfolgende Hinweise, welche mit dem für das AÜG fachlich zuständigen BMAS abgestimmt sind.

Das AÜG regelt die Erlaubnispflicht für den Arbeitgeber. Für das AÜG findet der allgemeine arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff Anwendung. Danach ist Arbeitgeber derjenige, der den Arbeitsvertrag schließt.

Für die juristische Person Bundesrepublik Deutschland als Arbeitgeber bestehen jedoch bei einer Auslegung im Lichte der in Art. 65 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) geregelten Ressorthoheit Besonderheiten.

Die Ressorthoheit umfasst die Personalhoheit. Zu den danach selbständig und eigenverantwortlich durch die jeweilige Bundesministerin oder den jeweiligen Bundesminister zu treffenden Entscheidungen gehören insbes. Auswahl, Einstellung, Beförderung und Entlassung der Beschäftigten. Hierunter fallen auch die für die Arbeitnehmerüberlassung relevanten Entscheidungen, z.B. ob in Anwendung von § 4 Abs. 3 TVöD Beschäftigte im Falle einer Aufgabenverlagerung auf Dritte im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ihre Arbeitsleistung bei dem Dritten erbringen sollen. Diese Entscheidungen werden also von Verfassung wegen selbständig und eigenverantwortlich in jedem Ressort getroffen, auch wenn es sich bei ihnen formal nicht um eigenständige juristische Personen handelt. Deshalb ist für diesen verfassungsrechtlich bedingten Sonderfall das AÜG so auszulegen, dass jedes Ressort als Quasi-Arbeitgeber eine eigene Erlaubnis nach dem AÜG benötigt. Dies gilt für die Verfassungsorgane entsprechend.

Verantwortlich für die Einhaltung der sich aus dem AÜG ergebenden Pflichten ist die jeweilige oberste Bundesbehörde für ihren Verantwortungsbereich. Das beinhaltet, soweit erforderlich, die Beantragung einer Erlaubnis (A.). Falls eine Erlaubnis erforderlich ist, sind anschließend insbesondere die statistischen Meldungen nach § 8 AÜG (B.) und die Pflichten aus § 7 AÜG (C.) gegenüber der BA als Erlaubnisbehörde relevant.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausdrücklich auf die obersten Bundesbehörden, sie gelten für die Verfassungsorgane entsprechend.

1 1. Beantragung einer Erlaubnis

Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die oberste Bundesbehörde bzw. eine Einrichtung des jeweiligen Geschäftsbereichs Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mer i.S.d. § 1 AÜG (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) Dritten zur Arbeitsleistung überlässt. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen, jedoch ihre Arbeitsleistung tatsächlich bei Dritten nach deren Weisung erbringen. Dritter in diesem Sinne ist jede vom Bund rechtlich zu unterscheidende natürliche oder juristische Person.

Ein wichtiger Anwendungsfall ist die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD. In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - hinzuweisen. Die Entscheidung legt dar, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung, wonach die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Entleiher "vorübergehend" erfolgt, nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz enthält, sondern die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung untersagt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor.

Ausnahmsweise ist die Abordnung zu einem anderen Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1 TVöD nicht erlaubnispflichtig, sofern die Abordnung (Überlassung) nur eine gelegentliche Tätigkeit des Arbeitgebers (Ressorts) ist und die Beschäftigten nicht zum Zwec...

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