§ 11 Abs. 3 TV FlexAZ enthält die Störfallregelung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, vorzeitig endet. Die Regelung unterscheidet sich von § 9 Abs. 3 TV ATZ. Die Beschäftigten haben An-spruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt, das sie/er ohne Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um alle vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsleistungen. Beim Eintritt des Todesfalles steht dieser Anspruch den Erben zu.

Zu den in die Vergleichsberechnung einzubeziehenden Aufstockungsleistungen gehören auch die Aufstockungsleistungen in der Rentenversicherung. Denn anders als § 9 Abs. 3 TV ATZ stellt § 11 Abs. 3 TV FlexAZ für die Differenzberechnung nicht auf die vom Beschäftigten erhaltenen, sondern auf die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsleistungen ab. Das zu § 9 Abs. 3 TV ATZ ergangene Urteil des BAG vom 18. November 2003 - 9 AZR 270/03 - hat daher für den TV FlexAZ keine Bedeutung.

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