Zusammenfassung
Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD – Pfändbarkeit sowie Kürzungs- und Stichtagsregelung
Anlage 2 - Pressemitteilung des BAG vom 12.12.2012 (Nr. 88/12)
Anlage 3 - Pressemitteilung des BAG vom 12.12.2012 (Nr. 89/12)
1. Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung
Nach bisheriger Auffassung war die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD als (teilweise) unpfändbare "Weihnachtsvergütung" im Sinne von § 850a Nr. 4 ZPO anzusehen. Hierbei galt die zeitliche Nähe zu Weihnachten als wesentliches Indiz.
Mit Urteil vom vom 14.03.2012 - 10 AZR 778/10 – hat das Bundesarbeitsgericht zum Besonderen Teil Sparkassen des TVöD (TVöD – BT-S) entschieden, dass der dort in § 44 Abs. 1 Satz 2 geregelte garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug ist. In den Entscheidungsgründen führt der Senat dazu aus, dass nur eine aus Anlass von Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz des § 850a Nr. 4 ZPO unterfällt (siehe Anlage 1). Es muss sich um eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung handeln. Die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu Weihnachten soll nur bei einer reinen Gratifikation ohne Vergütungscharakter durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer "Weihnachtsvergütung" sein.
Übertragen auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD folgt hieraus, dass auch diese keine "Weihnachtsvergütung" im Sinne der Pfändungsschutzvorschrift ist. Der Wortlaut der Tarifnorm enthält keinen Hinweis darauf, dass die Sonderzahlung aus Anlass von Weihnachten gezahlt wird. Ferner ermöglicht § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD auch eine vorzeitige Auszahlung, ohne insoweit Aufwendungen anlässlich des Weihnachtsfestes zum Anlass zu nehmen. Da § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD eine Verminderung der Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für Kalendermonate ohne Entgelt oder ihrer Entgeltfortzahlungsansprüche vorsieht, bezweckt die Zahlung zudem auch eine zusätzliche Vergütung geleisteter Arbeit und stellt insoweit keine reine Gratifikation dar.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Jahressonderzahlung auch nicht als unpfändbares "Treugeld" im Sinne von § 850a Nr. 2 ZPO anzusehen ist. Denn sie stellt nach dem zuvor Gesagten nicht nur eine Belohnung für vergangene Betriebstreue, sondern zugleich eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit dar (vgl. dazu Urteil des BAG vom 30.07.2008 – 10 AZR 459/07 -).
2. Kürzungsregelung (§ 20 Abs. 4 TVöD)
Mit Urteil vom 12.12.2012 – 10 AZR 922/11 – hat das Bundesarbeitsgericht – bezogen auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 20 Abs. 4 TV-L – entschieden, dass bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Die Ausfertigung der Entscheidungsgründe steht noch aus, bislang liegt nur die Pressemitteilung Nr. 88/12 vor.
Die Kürzungsregelung des § 20 Abs. 4 TVöD stellt ebenfalls allein darauf ab, in wel chen Monaten ein Entgeltanspruch bzw. Entgeltfortzahlungsanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestand. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel hat insoweit nur für die Monate zu erfolgen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde. Ist ein Beschäftigter daher beispielsweise zunächst bis Mitte August befristet beim Bund beschäftigt und schließt er im September einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Bund, dessen Laufzeit sich mindestens bis in den Dezember des Jahres erstreckt, kommt eine Kürzung der Sonderzahlung nicht in Betracht. In diesem Fall steht der Beschäftigte in jedem Kalendermonat in einem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber (Bund). Unerheblich ist dabei, dass sich das zweite Arbeitsverhältnis nicht nahtlos an das vorangegangene anschließt.
Dagegen kann eine Kürzung der Jahressonderzahlung gem. § 20 Abs. 4 TVöD für Kalendermonate erfolgen, in denen die/der Beschäftigte nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Bund, sondern zu einem anderen (öffentlichen) Arbeitgeber steht (vgl. dazu Urteil des BAG vom 11.07.2012 – 10 AZR 488/11 –).
Auf die übertarifliche Regelung zur Berücksichtigung von Zeiten in einem vorangegangener Arbeitsverhältnisse in Ziffer 1.3 der Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung ab 2007 weise ich hin (siehe Bezugsrundschreiben).
3. Stichtagsregelung (§ 20 Abs. 1 TVöD)
In einem weiteren Urteil vom 12.12.2012 – 10 AZR 718/11 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Regelung in § 20 Abs. 1 TVöD, wonach der Anspruch auf die Jahressonderzahlung von einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember abhängig gemacht wird, Arbeitnehmer, die vor diesem Stichtag wege Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, nicht unzulässig wegen ihres Alters benachteiligt. Auch hier steht die Ausfertigung der Entscheidungsgründe noch aus, und es liegt bislang nur die Pressemitteilung Nr. 89/12 vor.
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt insoweit nicht vor, da der Anspruch auf die Sonderzahlung nicht vom Alter des Beschäftigten abhängt. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ältere Arbeitnehmer überproporti...