Die/Der Beschäftigte wird ab dem individuellen Zeitpunkt, zu dem nach bisherigem Recht die Höhergruppierung vollzogen worden wäre, mit ihrem/seinem höheren Entgelt (Tabellenentgelt plus individuellen Höhergruppierungsgewinn; vgl. Ziffer 3.4.2) einer individuellen Zwischen- oder Endstufe zugeordnet.
Fällt der individuelle Aufstiegszeitpunkt mit der allgemeinen Entgelterhöhung am 1. März 2009 zusammen, ist zuerst die Erhöhung der Tabellenentgelte um den Sockelbetrag von 40 EUR und die lineare Erhöhung um 3,0 v.H. und danach die Bildung der individuellen Zwischen- oder Endstufe vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die allgemeine Entgelterhöhung zum 1. März 2010.
Die Beträge der individuellen Zwischen- und Endstufe nehmen nach Maßgabe des § 6 Absatz 4 Satz 5 TVÜ-Länder an allgemeinen Entgeltanpassungen teil (vgl. § 8 Absatz 3 Satz 5 TVÜ-Länder n. F.).
Die Stufenlaufzeit für den Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere Stufe unterscheidet sich danach, ob mit dem Höhergruppierungsgewinn eine reguläre Stufe überschritten wird oder nicht. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht zum Erreichen der dann jeweils nächsthöheren Stufe Einvernehmen über folgende Beispiele, welche die gemeinsame Auffassung zur Anwendung dieser Tarifregelung belegen:
Beispiel 1:
Ein Beschäftigter der Niedersächsischen Landesverwaltung erhält seit dem 1. November 2008 Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9, Stufe 4. Ab 1. August 2009 erhält er aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ-Länder einen Höhergruppierungsgewinn, der zusammen mit seinem bisherigen Tabellenentgelt eine individuelle Zwischenstufe 4+ bildet. Nach insgesamt vierjähriger Verweildauer in der Stufe 4 und der individuellen Zwischenstufe (4+) steigt der Beschäftigte am 1. November 2012 in die Stufe 5 auf.
Beispiel 2:
Eine Beschäftigte der Niedersächsischen Landesverwaltung erhält seit dem 1. November 2008 Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11, Stufe 3. Ab 1. Februar 2010 erhält sie aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ-Länder einen Höhergruppierungsgewinn, der zusammen mit ihrem bisherigen Tabellenentgelt eine individuelle Zwischenstufe 4+ bildet. Sie überspringt also die nächste reguläre Stufe. Nach vierjähriger Stufenlaufzeit in der individuellen Zwischenstufe (4 +) steigt die Beschäftigte am 1. Februar 2014 in die Stufe 5 auf.
Bei Höher- und Herabgruppierungen aus einer nach § 8 Absatz 3 TVÜ-Länder n. F. neu gebildeten individuellen Zwischen- und Endstufe sind - während der Stufenlaufzeit (siehe Beispiele in Ziffer 3.4.3) - die Regelungen in § 6 Absatz 2 und 4 TVÜ-Länder entsprechend anzuwenden.