Der Beschäftigte wird ab dem individuellen Zeitpunkt, zu dem nach bisherigem Recht die Höhergruppierung vollzogen worden wäre, mit seinem höheren Entgelt (Tabellenentgelt plus individuellen Höhergruppierungsgewinn; vgl. Ziffer 2.2.2) einer individuellen Zwischen- oder Endstufe zugeordnet.
Fällt der individuelle Aufstiegszeitpunkt mit der allgemeinen Entgelterhöhung am 1. Januar 2008 oder am 1. Januar 2009 zusammen, ist erst die Erhöhung der Tabellenentgelte und dann die Bildung der individuellen Zwischen- oder Endstufe vorzunehmen. Bei Maßnahmen am 1. Januar 2008 folgt vor der linearen Erhöhung um 3,1 v. H. in einem Zwischenschritt die Anhebung um den Sockelbetrag von 50 EUR.
Die Beträge der individuellen Endstufe nehmen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 4 TVÜ-Bund an allgemeinen Entgeltanpassungen teil (§ 8 Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Bund n. F.). Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass auch für Beschäftigte, die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund n. F. einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet worden sind, § 8 Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Bund n. F. analog Anwendung findet und damit auch diese Beträge an den allgemeinen Entgelterhöhungen teilnehmen.
Die Tarifvertragsparteien haben sich hinsichtlich der Stufenlaufzeit zum Erreichen der dann jeweils nächsthöheren Stufe auf folgende Beispiele verständigt, welche die gemeinsame Auffassung zur Anwendung dieser Tarifregelung belegen:
Beispiel 1:
Ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 9 erhält seit dem 1. Oktober 2007 Tabellenentgelt nach der Stufe 4 seiner Entgeltgruppe. Am 1. August 2008 erhält er aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ-Bund einen Höhergruppierungsgewinn, der zusammen mit seinem Tabellenentgelt eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 bildet. Nach insgesamt vierjähriger Stufenlaufzeit in der Stufe 4 und der individuellen Zwischenstufe steigt der Beschäftigte am 1. Oktober 2011 in die Stufe 5 auf. § 17 Abs. 2 TVöD bleibt unberührt.
Beispiel 2:
Eine Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 erhält seit dem 1. Oktober 2007 Tabellenentgelt nach der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. Am 1. Februar 2009 erhält sie aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ-Bund einen Höhergruppierungsgewinn, der zusammen mit ihrem Tabellenentgelt eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 bildet. Nach vierjähriger Stufenlaufzeit in der individuellen Zwischenstufe steigt die Beschäftigte am 1. Februar 2013 in die Stufe 5 auf. § 17 Abs. 2 TVöD bleibt unberührt.
Für die Stufenzuordnung bei Höher- und Herabgruppierungen aus einer im Rahmen von § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund n. F. neu gebildeten individuellen Zwischen- und Endstufe sind die Regelungen in § 6 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund entsprechend anzuwenden.
Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost ist der im früheren Tarifrecht auf Basis des Bemessungssatzes 92,5 v. H. ermittelte Höhergruppierungsgewinn durch den Faktor 1,08108 auf 100 v. H. des Entgelts im Tarifgebiet West zu erhöhen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 10 bis 15 ist der 1. April 2008, für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 2 bis 9 der 1. Januar 2008. Sind Beschäftigte in den Entgeltgruppen 10 bis 15 in der Zeit bis 31. März 2008 einer individuellen Zwischen- oder Endstufe zugeordnet worden, wird der dadurch erlangte Entgeltbetrag (Höhergruppierungsgewinn) am 1. April 2008 mit der Anhebung des Bemessungssatzes um den oben genannten Faktor erhöht (§ 8 Abs. 3 Satz 4 TVÜ-Bund).
Fortführung des in Ziffer 2.2.2 begonnenen Beispiels:
Die Beschäftigte ist ab dem individuellen Zeitpunkt am 1. Juli 2009, zu dem sie nach bisherigem Recht in die VergGr. IVb BAT höhergruppiert worden wäre, mit ihrem Entgelt in Höhe von 3.205,29 EUR einer neuen individuellen Zwischenstufe 4+ ihrer Entgeltgruppe 9 zugeordnet (Tabellenentgelt EntgGr. 9 Stufe 4 = 2.946,43 EUR und Stufe 5 = 3.211,40 EUR). Nach Ablauf der "Restlaufzeit" in der Stufe 4 (hier noch 2 Jahre und 3 Monate) steigt die Beschäftigte – durchschnittliche Leistungen vorausgesetzt - am 1. Oktober 2011 in die Stufe 5 auf.