Im Interesse der Personalgewinnung kann aufgrund der Neuregelung die Eingruppierung mit der Anlage 2 TVÜ-Länder vorgenommen werden (Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte). Anderenfalls wäre die Anlage 4 TVÜ-Länder maßgeblich (vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für nach dem 31. Oktober 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge). Unerheblich ist, ob die Entgeltgruppe im vorhergehenden Arbeitsverhältnis bereits im Rahmen der Überleitung (z. B. in den TV-L) bestimmt worden ist, oder ob aufgrund eines nachfolgenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs (z. B. nach §§ 8, 9 TVÜ-Länder) erworben wurde.
Wie bei der Stufenzuordnung steht die Entscheidung über die Berücksichtigung der in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Entgeltgruppe im freien Ermessen des jeweils zuständigen Ressorts oder der zuständigen Personaldienststelle in eigener Verantwortung. Ein Zustimmungsvorbehalt des niedersächsischen Finanzministeriums besteht nicht.
Auf die Verantwortung für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit bzw. die Einhaltung des Budgets wird auch hier hingewiesen.
Ein Anspruch der/des neu einzustellenden Beschäftigten auf entsprechende Eingruppierung besteht nicht. Die Maßnahme unterliegt allerdings nach § 65 Absatz 2 Ziffer 2, 1. Alternative NPersVG der Mitbestimmung des Personalrats unter dem Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung.
Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe in Anlehnung an Anlage 2 TVÜ-Länder führt nicht dazu, dass neu eingestellte Beschäftigte den in den TV-L übergeleiteten vorhandenen ehemaligen Angestellten bzw. Arbeiterinnen/Arbeiter im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder gleichgestellt werden. Diese Beschäftigten fallen unter § 1 Absatz 2 TVÜ-Länder, deshalb gelten z. B. die Besitzstandsregelungen nach dem 3. Abschnitt des TVÜ-Länder (z. B. kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Länder und Strukturausgleiche nach § 12 TVÜ-Länder) für diese Beschäftigten nicht.
Ferner werden Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege, die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogen worden sind, im neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt (§ 17 Absatz 7 Satz 2 TVÜ-Länder).
Die Regelung kann jedoch auch zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13Ü führen, die ansonsten für Neueinstellungen verschlossen ist.
Eine Beschäftigte des Freistaates Bayern wurde dort am 1. Juli 2005 nach Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1 a BAT (mit noch ausstehendem Aufstieg in Vergütungsgruppe Ib BAT) eingestellt, am 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 13Ü übergeleitet und ab 1. November 2008 der Stufe 3 zugeordnet. Am 1. April 2010 wird sie im Rahmen eines Personalaustauschs im unmittelbaren Anschluss bei einer Einrichtung des Landes Niedersachsen eingestellt. Es werden ihr gleichwertige Tätigkeiten übertragen.
Da die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2a TV-L erfüllt sind und die Beschäftigte vor dem 1. November 2006 vom Freistaat Bayern eingestellt worden ist, kann die Eingruppierung gemäß § 17 Absatz 7 Satz 2 (neu) TVÜ-Länder unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Länder in die zuvor erworbene Entgeltgruppe 13Ü erfolgen.