Bei der Einstellung in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 16 Absatz 2a TV-H) kann die Eingruppierung in die in diesem Arbeitsverhältnis erworbene Entgeltgruppe erfolgen. Zur Möglichkeit der Berücksichtigung der dort erworbenen Entgeltstufe wird auf die Ausführungen in den Durchführungshinweisen zum TV-H verwiesen.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Regelung des § 17 Absatz 7 Satz 2 knüpft inhaltlich weitgehend an die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2a TV-H an. Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine erworbene Entgeltgruppe sind daher neben der entsprechenden Wertigkeit des Arbeitsplatzes
- das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Absatz 2a TV-H sowie zusätzlich
- die Begründung des früheren Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar 2010.
Für die Anwendung von § 17 Absatz 7 Satz 2 ist nicht erforderlich, dass auch von der Berücksichtigung der Stufen nach § 16 Absatz 2a Gebrauch gemacht wird. Möglich ist also die Eingruppierung von Beschäftigten in die Entgeltgruppe, die sie auch im vorhergehenden Arbeitsverhältnis innehatten, ohne dass gleichzeitig die dort erworbene Stufe ganz oder teilweise bei der Stufenzuordnung berücksichtigt wird. Voraussetzung ist aber, dass die auszuübende Tätigkeit bei Anwendung der Anlage 2 auch in die entsprechende Entgeltgruppe führt.
Beim Land soll ein Techniker neu eingestellt werden. Nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens kommt ein Bewerber in Betracht, der seit dem Jahr 2002 beim Freistaat Bayern als Techniker tätig und dort nach Bewährungsaufstieg entsprechend der Anlage 2 TVÜ-L in Entgeltgruppe 8 eingruppiert ist. Der Techniker kann im neuen Arbeitsverhältnis nach der Anlage 2 ebenfalls in Entgeltgruppe 8 eingruppiert werden.
Rechtsfolge
Im Interesse der Personalgewinnung kann die Eingruppierung mit der Anlage 2 vorgenommen werden; anderenfalls wäre die Anlage 4 maßgeblich. Unerheblich ist, ob die Entgeltgruppe im vorhergehenden Arbeitsverhältnis bereits im Rahmen der Überleitung (zum Beispiel in den TV-L) bestimmt worden ist oder ob aufgrund eines nachfolgenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs (zum Beispiel nach §§ 8, 9 TVÜ-Länder) erworben wurde.
Wie bei der Stufenzuordnung steht die Entscheidung über die Berücksichtigung der in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Entgeltgruppe im freien Ermessen des Arbeitgebers. Ein Rechtsanspruch der/des neu einzustellenden Beschäftigten auf entsprechende Eingruppierung besteht nicht.
Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe in Anlehnung an Anlage 2 führt nicht dazu, dass neu eingestellte Beschäftigte den in den TV-H übergeleiteten vorhandenen ehemaligen Angestellten oder Arbeiterinnen/Arbeiter im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 gleichgestellt werden. Diese Beschäftigten fallen unter § 1 Absatz 2, deshalb gelten zum Beispiel die Besitzstandsregelungen nach dem 3. Abschnitt (kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 und Strukturausgleiche nach § 12) für diese Beschäftigten nicht. Ferner werden Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege, die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogen worden sind, im neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt (§ 17 Absatz 7 Satz 2, 2. Halbsatz).
Die Regelung kann jedoch auch zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13Ü führen, die ansonsten für Neueinstellungen verschlossen ist.
Eine Beschäftigte des Freistaates Bayern wurde dort am 1. Juli 2005 nach VergGr. IIa (Fallgruppe 1a) BAT (mit noch ausstehendem Aufstieg in VergGr. Ib BAT) eingestellt, am 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 13Ü übergeleitet und ab 1. November 2008 der Stufe 3 zugeordnet.
Am 1. April 2010 wird sie im Rahmen eines Personalaustauschs im unmittelbaren Anschluss beim Land eingestellt. Es werden ihr gleichwertige Tätigkeiten übertragen. Da die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2a TV-H erfüllt sind und die Beschäftigte vor dem 1. November 2006 vom Freistaat Bayern eingestellt worden ist, kann die Eingruppierung nach § 17 Absatz 7 Satz 2 unter Anwendung der Anlage 2 in die zuvor erworbene Entgeltgruppe 13Ü erfolgen.