In § 2 Abs. 2 Satz 1 wurde auf Grundlage von § 7 Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 7 ArbZG tarifvertraglich vereinbart, dass die höchstzulässige Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden kann, wenn der Fahrer/die Fahrerin schriftlich einwilligt. Dabei darf die höchstzulässige Arbeitszeit 268 Stunden im Kalendermonat ohne Ausgleich nicht übersteigen. Für Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen soll die höchstzulässige Arbeitszeit 288 Stunden im Monat nicht überschreiten (§ 5 Abs. 3).

Der Gesetzgeber erlaubt die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich nur unter der Bedingung, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Der Arbeitgeber ist deshalb aufgefordert, in diesen Fällen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes zu treffen. Der Tarifvertrag nennt insbesondere das Recht des Fahrers/der Fahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung (vgl. auch Ziffer 3.4).

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