Abweichend von den gesetzlichen Ruhensregelungen wird durch § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a ArbZG die Ruhezeit von 11 auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. Dabei ist die Kürzung der Ruhezeit grundsätzlich bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.
Ein Fahrer beendet nach zwölfstündiger Arbeitszeit um 23.00 Uhr seine Arbeit, weil die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erforderte. Die anschließende ununterbrochene Ruhenszeit muss mindestens 9 Stunden betragen, sodass die Arbeit am folgenden Tag frühestens um 08.00 Uhr begonnen werden darf. Die Kürzung der Ruhezeit im Umfang von 2 Stunden ist bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.
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