Vereinbarung eines außertariflichen Entgelts
Umsetzung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Meine Rundschreiben vom 18. November 2005 (Az. D II 2 - 220 234) und vom 23. September 2008 (Az. - D 5 - 220 234)
AZ: D 5 - 220 234
Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) wird die bisherige jährliche Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz ab 1. Juli 2009 Bestandteil der monatlichen Bezüge. Alle Bezügebestandteile, auf die bisher die jährliche Sonderzahlung gezahlt wurde (neben dem Grundgehalt also etwa der Familienzu-schlag sowie die Amts- und Stellenzulagen mit Ausnahme der sog. Ministerialzulage), sind deshalb – entsprechend der Höhe der jährlichen Sonderzahlung – um 2,5 % erhöht worden. Da die Umstellung der Zahlungsweise der jährlichen Sonderzahlung erst zur Jahresmitte 2009 erfolgt ist, wurde für die Monate Januar bis Juni 2009, in denen die bisherige Sonderzahlung noch nicht Bestandteil der monatlichen Bezüge war, eine einmalige Sonderzahlung nach dem Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261) mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli 2009 gewährt.
Wegen der Verweisungen auf entsprechende beamtenrechtliche Regelungen in den Musterar-beitsverträgen für die Vereinbarung eines außertariflichen Entgelts werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen folgende Hinweise für die Zahlung des außertarifli-chen Entgelts gegeben und als Anlage überarbeitete Musterarbeitsverträge übersandt, die die entsprechenden Musterarbeitsverträge (Anlage 1a bis 4b des Rundschreibens vom 18. November 2005 - D II 2 - 220 234) ab sofort ersetzen.
1. Hinweise zur Zahlung des außertariflichen Entgelts
Beschäftigte, mit einem außertariflichen Entgelt in Höhe der Dienstbezüge von Bundesbeamten der Bundesbesoldungsordnung B erhalten dieses Entgelt ab dem 1. Juli 2009 in gleicher Höhe wie entsprechende Bundesbeamte der Besoldungsordnung B, d. h. mit der darin enthal-tenen Sonderzahlung von 2,5 %. Für die Monate Januar bis Juni 2009 wird den Beschäftigten eine einmalige Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des ESZG gewährt. Die jährliche Sonderzahlung entfällt. Die Austauschtabellen in Ziffer 10 des Artikels 2a des DNeuG, nach denen die Dienstbezüge zum 1. Januar 2011 um weitere 2,44 % angehoben werden, werden entsprechend nachvollzogen.
Beschäftigte, denen ein außertarifliches Entgelt nach den Musterarbeitsverträgen (AT außen) bzw. (AT innen) gewährt wird (bisher 5.670,29 Euro), erhalten ebenfalls in Anlehnung an die Beamtenbesoldung rückwirkend ab 1. Juli 2009 ein um 2,5 % erhöhtes Entgelt (5.812,05 Euro). Dieser Betrag wird auf volle 5.813,00 Euro aufgerundet. Für die Monate Januar bis Juni 2009 wird den Beschäftigten eine einmalige Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des ESZG gewährt. Die jährliche Sonderzahlung entfällt. Bei Anhebung der Dienstbezüge nach Ziffer 10 des Artikels 2a des DNeuG wird das monatliche Entgelt zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher prozentualer Höhe angehoben.
Bei Beschäftigten, die ein außertarifliches Entgelt in Höhe der Dienstbezüge von Bundesbeamten der Bundesbesoldungsgruppe B 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe B 8 BBesO erhalten und deren Arbeitsverträge vor Bekanntgabe meines Rundschreibens vom 18. November 2005 noch unter Verweis auf den BAT abgeschlossen wurden, wird die Erhöhung der Bezüge um 2,5 % durch die Einbeziehung der jährlichen Sonderzahlung von 30 % auf die in entsprechender Anwendung von § 20 TVöD zustehende Jahressonderzahlung von 60 % ange-rechnet. Die Beschäftigten erhalten jeweils im November eine Sonderzahlung in Höhe von 30 % des in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Die Sonderzahlung entfällt bei der weiteren Anhebung der Entgelte nach Ziffer 10 des Artikels 2a des DNeuG zum 1. Januar 2011.
2. Änderungen der Musterarbeitsverträge
Bei den als Anlage beigefügten Musterarbeitsverträgen wird auf den Hinweis auf die noch bis Ende 2009 bestehende 2. Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) verzichtet, da es bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen bzw. bei Änderungsverträgen keine Anwendungsfälle mehr gibt. Der Hinweis auf die jährliche Sonderzahlung entsprechend der für Beamtinnen und Beamte des Bundes gelten Regelungen entfällt, da diese nicht mehr gezahlt wird.
Die Musterarbeitsverträge B9/B11 außen/innen sind Dienstverträge, in denen neben dem Verweis auf das monatliche Entgelt in Höhe der Dienstbezüge der entsprechenden Bundesbeamten auch auf eine Reihe von beamtenrechtlichen Regelungen verwiesen wird. Diese Verweise sind in Folge der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) nicht mehr aktuell und mussten in den Musterarbeitsverträgen angepasst werden.
Eine Anpassung der bereits bestehenden B9/B11-Arbeitsverträge ist mit Blick auf die dyna-mische Verweisung in § 2 Abs. 1 dieser Verträge entbehrlich.
Teilnehmer
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