Zusammenfassung

Entgeltanpassung für außertarifliche Beschäftigte

Hier: Erläuterungen zu den Entgeltanpassungen entsprechend dem Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung

Bezug: 1. Mein Rundschreiben vom 14. September 2009, D 5 –220 234

Bezig: 2. Mein Rundschreiben vom 2. Februar 2011, D 5 – 220 234

1 Grundsatz

Die Entgelte der Beschäftigten mit einem außertariflichen Entgelt richten sich nach den Bezugsrundschreiben. Seit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz von 2009 wird die Sonderzahlung für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte nicht mehr als Einmalbetrag im Dezember, sondern monatlich als Teil der Bezüge gezahlt. Bei der Umstellung im Juli 2009 (erster Einbauschritt) sind die Bezüge um 2,5 % erhöht worden. Die Einmalzahlung zum Ende des Jahres ist im Gegenzug entfallen.

Die Wiedergewährung der Sonderzahlung durch das Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20. Dezember 2011 erfolgt ebenfalls durch den Einbau in die monatlichen Bezüge, die ab dem 1. Januar 2012 um 2,44 % steigen. Mit diesem zweiten Einbauschritt wird das Niveau der Sonderzahlung des Jahres 2006 wieder erreicht.

Dazu werden folgende Hinweise gegeben:

2 Arbeitsverträge nach den Anlagen 1a und 1b des BMI-Rundschreibens vom 14. September 2009 ("AT B außen", "AT B innen")

Das in den Musterarbeitsverträgen "AT B außen" und "AT B innen" vereinbarte außertarifliche Entgelt nimmt an den allgemeinen Besoldungsanpassungen bei Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teil (§ 3 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 der oben genannten Musterarbeitsverträge). Danach erhöht sich das bisherige monatliche Entgelt von 5.935,81 EUR (BMI-Rundschreiben vom 2. Februar 2011, D 5 – 220 234) ab dem 1. Januar 2012 um 2,44 % auf 6.080,64 EUR.

3 Arbeitsverträge nach den Anlagen 2a bis 4b des BMI-Rundschreibens vom 14. September 2009

Die in den Musterarbeitsverträgen nach Anlage 2a bis Anlage 4b vereinbarten Entgelte richten sich betragsmäßig nach den Dienstbezügen der entsprechenden Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten und erhöhen sich damit entsprechend dem Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung um 2,44 %.

4 Vor dem 18. November 2005 vereinbarte außertarifliche Arbeitsverträge

Bei Beschäftigten, die ein außertarifliches Entgelt in Höhe der Dienstbezüge von Bundesbeamtinnen bzw. Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe B 8 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten und deren Arbeitsverträge vor Bekanntgabe meines Rundschreibens vom 18. November 2005 noch unter Verweis auf den BAT abgeschlossen wurden, wurde die Erhöhung der Bezüge zum 1. Juli 2009 um 2,5 % durch die Einbeziehung der jährlichen Sonderzahlung von 30 % (erster Einbauschritt) auf die in entsprechender Anwendung von § 20 TVöD zustehende Jahressonderzahlung von 60 % angerechnet (BMI-Rundschreiben vom 14. September 2009, D 5 – 220 234). Mit der Erhöhung um weitere 2,44 % zum 1. Januar 2012 erfolgte der vollständige Einbau der Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge. Damit entfällt ab 2012 die jährliche Jahressonderzahlung in Höhe von 30 % des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Entgelts.

Teilnehmer

BMI-Rundschreiben für außertariflich Beschäftigte - AZ D 5 – 220 234

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