Betreff: Beschäftigte im Vorzimmerdienst
Hier: übertarifliche Eingruppierung und außertarifliche Zulagenzahlung
Bezug:
1. Mein Rundschreiben vom 13. September 1973 -D III 1 -220 254/2
2. Mein Rundschreiben vom 22. Oktober 1973 - D III 1 - 220 254/2
3. Mein Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210/643
4. Mein Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210 - 1/9
5. Mein Rundschreiben vom 18. Dezember 2006 - D II 2 - 220 254/2
6. Mein Rundschreiben vom 28. Februar 2008 - D II 2 - 220 254/2
7. Mein Rundschreiben vom 30. April 2008 - D II 2 - 220 233-51/6
8. Mein Rundschreiben vom 3. Juli 2008 - D II 2 - 220 254/2
9. Mein Rundschreiben vom 1. August 2008 -D II 2 -220 254/2
I. Eingruppierung
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen wird die Eingruppierung der im Vorzimmerdienst beschäftigten Tarifbeschäftigten übertariflich wie folgt neu geregelt.
1. Vorzimmerkräfte der Minister und der (Parlamentarischen Staatssekretäre:
Es können im Regelfall eingruppiert werden:
Personenkreis |
Eingruppierung |
die erste Vorzimmerkraft einer Minsterin/eines Ministers |
in EntgGr. 9 TVöD |
die zweite Vorzimmerkraft einer Ministerin/eines Ministers |
in EntgGr. 8 TVöD |
die erste Vorzimmerkraft einer Staatssekretärin/eines Staatssekretärs oder einer Parlamentarischen Staatssekretärin/eines Parlamentarischen Staatssekretärs |
in EntgGr. 9 TVöD gesonderte Stufenregelung* |
die zweite Vorzimmerkraft einer Staatssekretärin/eines Staatssekretärs oder einer Parlamentarischen Staatssekretärin/eines Parlamentarischen Staatssekretärs |
in EntgGr. 7 TVöD |
Sofern keine Differenzierung zwischen erster und zweiter Vorzimmerkraft vorgesehen ist, bin ich im Einvernehmen mit dem BMF auch mit folgender abweichenden Eingruppierung einverstanden:
Personenkreis |
Eingruppierung |
beide Vorzimmerkräfte einer Minsterin/eines Ministers |
in EntgGr. 9 TVöD gesonderte Stufenregelung* |
beide Vorzimmerkräfte einer Staatssekretärin/eines Staatssekretärs oder einer Parlamentarischen Staatssekretärin/eines Parlamentarischen Staatssekretärs |
in EntgGr. 8 TVöD |
* Die gesonderte Stufenregelung gestaltet sich wie folgt:
Die Stufe 3 wird nach 5 Jahren in Stufe 2 erreicht und die Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3. Die Stufen 5 und 6 sind ausgeschlossen.
2. Vorzimmerkräfte der Angehörigen der Besoldungsgruppe B 3 BBesO und höher
a. bei obersten Bundesbehörden
Personenkreis |
Eingruppierung |
die Vorzimmerkraft einer/eines Angehörigen der Besol-dungsgruppe B 8 und höher |
in EntgGr. 8 TVöD |
die Vorzimmerkraft einer/eines Angehörigen der Besol-dungsgruppe B 5 und höher |
in EntgGr. 6 TVöD |
b. bei den nachgeordneten Behörden
Personenkreis |
Eingruppierung |
die Vorzimmerkraft einer Behördenleiterin/eines Behör-denleiters der Besoldungsgruppe B 8 und höher |
in EntgGr. 8 TVöD |
die Vorzimmerkraft einer Behördenleiterin/eines Behördenleiters der Besoldungsgruppe B 3 und höher |
in EntgGr. 6 TVöD |
c. bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes
Personenkreis |
Eingruppierung |
die Vorzimmerkraft der Präsidentin/des Präsidenten |
in EntgGr. 8 TVöD |
die Vorzimmerkraft der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten |
in EntgGr. 8 TVöD |
3. Vorzimmerkräfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
Personenkreis |
Eingruppierung |
die Vorzimmerkraft der Präsidentin/des Präsidenten |
in EntgGr. 9 TVöD |
die Vorzimmerkraft der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten |
in EntgGr. 9 TVöD gesonderte Stufenregelung* |
die Vorzimmerkraft eines sonstigen Mitglieds |
in EntgGr. 8 TVöD |
* Die gesonderte Stufenregelung gestaltet sich wie folgt:
Die Stufe 3 wird nach 5 Jahren in Stufe 2 erreicht und die Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3. Die Stufen 5 und 6 sind ausgeschlossen.
4. Vorzimmerkräfte der Bundesbeauftragten
Personenkreis |
Eingruppierung |
die Vorzimmerkraft der/des Beauftragten der Bundesre-gierung für Migration, Flüchtlinge und Integration |
in EntgGr. 8 TVöD |
die Vorzimmerkraft der/des Beauftragten der Bundesre-gierung für die Belange behinderter Menschen |
in EntgGr. 8 TVöD |
die Vorzimmerkraft der/des Beauftragten der Bundesre-gierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten |
in EntgGr. 8 TVöD |
die Vorzimmerkraft der/des Beauftragten der Bundesre-gierung für Mittelstand und Tourismus |
in EntgGr. 8 TVöD |
5. Sonstige Vorzimmerkräfte für Führungskräfte
Vorzimmerkräfte bei allen übrigen Beamten in Führungspositionen (einschließlich vergleichbaren Tarifbeschäftigten), die von den Ziffern I.1. bis I.4. nicht erfasst werden, da die Position der/des Vorzimmerberechtigten nicht entsprechend bewertet ist, können übertariflich in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert werden. Führungskräfte in diesem Sinne sind diejenigen Vorgesetzten, denen nach den jeweiligen Organisations- und Dienstpostenplänen ein Vorzimmer zugeordnet ist.
6. Ausgestaltung der übertariflichen Eingruppierungen
Für alle vorgenannten übertariflichen Eingruppierungen gilt Folgendes:
- Die übertarifliche Eingruppierung der Beschäftigten im Vorzimmerdienst ist arbeitsvertraglich für die Dauer der Vorzimmertätigkeit, längstens aber analog § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zu befristen.
- Für die übertarifliche Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Haushaltsplan ausgewiesene Planstellen der vorgenannten Besoldungsgruppen mit Angehörigen niedrigerer Besoldungsgruppen unterbesetzt sind. Das Gleiche gilt zur Besitzstandswahrung bei Weiterbeschäftigung derselben Vorzimmerkraft für einen Angehörigen einer niedrigeren Besoldungsgruppe aber in derselben Funktion wie sein Amtsvorg...